Bodenschutz

Unsere Böden sind über lange Zeiträume hinweg entstanden. Sie sind nicht vermehrbar, aber leicht zu zerstören. Böden sind Zeugnisse der Entwicklungsgeschichte. Ihre unterschiedlichen Eigenschaften lassen sie ihre Funktionen als Naturkörper und als Lebensgrundlage für Menschen und Tiere unterschiedlich ausgeprägt und dauerhaft erfüllen. Böden sind vielfältigen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die ihre Funktionstüchtigkeit früher oder später, vorübergehend oder nachhaltig beeinträchtigen können. Vor allem der oberste Teil des Bodens, in dem Pflanzen wachsen und Bodenorganismen leben, bedarf unseres besonderen Schutzes. Aber auch mit dem tieferen Teil des Bodens muss sorgsam umgegangen werden. Nur dann kann der Boden das in ihm enthaltene oder dort gebildete Grundwasser wirkungsvoll vor schädlichen Einwirkungen schützen.

Seit dem 1. März 1999 ist das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv, der Natur‑ und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Das Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Sie regelt u.a. die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse.

Beim vorsorgenden Bodenschutz steht der sparsame und schonende Umgang mit dem Schutzgut Boden im Vordergrund. Das Wasserrechtsamt als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist an vielen Planungs- und Gestattungsverfahren beteiligt und kann darauf einwirken, dass besonders wertvolle Böden nach Möglichkeit erhalten bleiben und dass mit Boden schonend umgegangen wird.

Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Durchsetzung der Bodenschutzbelange gestärkt: Am 01.01.2021 trat mit § 2 Abs. 3 eine Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) in Kraft, wonach bei Vorhaben von mehr als 0,5 Hektar, bei denen insbesondere durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Versiegelungen und Teilversiegelungen auf natürliche Böden eingewirkt wird, durch den Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens ein Bodenschutzkonzept (BSK) zu erstellen ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Schutzgut Boden sowohl bei der Planung von Vorhaben als auch bei ihrer Umsetzung angemessen berücksichtigt und ein sparsamer, schonender und haushälterischer Umgang mit dem Schutzgut Boden und seinen vielfältigen Funktionen (vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG) gewährleistet wird. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann weiter verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) überwacht wird.

Darüber hinaus hat die Bodenschutzbehörde auch die Aufgabe, großflächige Bodenverunreinigungen zu bearbeiten. Diese wurden z.B. durch die Auswirkungen des historischen Bergbaus im Raum Wiesloch und Schriesheim verursacht: das Zutagefördern des schwermetallhaltigen Gesteins und die nachfolgende Verarbeitung führten zum Eintrag von Schwermetallen v.a. in die Böden der Gemarkungen Nußloch und Wiesloch. Während des Erzabbaus wurden Grubenabwässer in die Vorfluter geleitet, ebenso die Abwässer aus der Erzwäsche. Bei der Erzaufbereitung anfallende Schlacken wurden häufig zum Wegebau oder zur „Bodenverbesserung“ landwirtschaftlich genutzter Grundstücke verwendet.

Weiterführende Informationen zum Thema Bodenschutz sind auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt zu finden:
Boden - Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg