Vorsorgevollmacht
Nach § 1814 Abs. 3, BGB ist eine rechtliche Betreuung dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen gerichtlich bestellten Betreuenden besorgt werden können. Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann also grundsätzlich verhindert werden, dass im Falle alters-, krankheits- oder behinderungsbedingter Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung angeordnet wird.
Zu einer Bevollmächtigung sollte man sich insbesondere dann entschließen, wenn im nahen Umfeld eine Person vorhanden ist, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht. Zu beachten ist, dass bei einer Vollmachtserteilung Geschäftsfähigkeit bestehen muss. Dies macht es erforderlich, dass eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig - also in guten Tagen - ausgestellt wird. Eine einmal rechtswirksam erteilte Vorsorgevollmacht ist auch bei späterem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit gültig. Der Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit möglich, solange Geschäftsfähigkeit besteht.
Im Gegensatz zu einer rechtlichen Betreuung endet die Bevollmächtigung nicht mit dem Tod, sofern dies in der Vollmacht geregelt ist. Eine Vollmacht ist auch bei jungen Menschen, die beispielsweise durch einen Unfall in eine Situation geraten können, in der sie entscheidungsunfähig sind, wichtig – also ab dem 18.Lebensjahr!
Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollte man zusätzlich auf die von der zuständigen Bank/Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen.
Bevollmächtigte haben zu beachten, dass bei risikoreichen medizinischen Behandlungen, bei Unterbringung und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, sowie bei Zwangsmaßnahmen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen ist (§§ 1829 Abs. 1, 1831 Abs. 2, 1832 Abs. 2 BGB).
In jedem Falle sollte auch überlegt werden, zwei oder mehrere Bevollmächtigte zu bestellen. Damit kann vermieden werden, dass bei Verhinderung oder Wegfall von Bevollmächtigten ein Betreuungsverfahren erfolgt.
Um Missbrauch zu vermeiden sollte die Vollmacht in den eigenen Unterlagen verbleiben. Sollten übertragene Befugnisse missbraucht werden, sieht das Betreuungsrecht die Bestellung einer Kontrollbetreuung vor. Zuständig für Beschwerden ist das Betreuungsgericht sowie die Betreuungsbehörde.
Die Tatsache, dass eine Vorsorgevollmacht existiert, kann bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registriert werden. Zentrales Vorsorgeregister
Hinweis für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger:
Vorsorgevollmachten sollten aus Beweisgründen in deutscher Sprache abgefasst sein. Es gibt aber unter anderem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Vollmachten die zweisprachig abgefasst sind. Weitere Informationen sind bei der Betreuungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises erhältlich.
Vordruck Vollmacht (PDF,179 KB)
Publikationen: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Beglaubigung / Beurkundung
Obgleich zulässig, werden mündliche Vollmachten im Geschäftsverkehr meist nicht akzeptiert. Eine schriftliche Vollmachtserteilung ist daher notwendig. Die größte Beweiskraft hat die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Hier wird die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers notariell geprüft. In der Praxis wird deshalb eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht so gut wie nie angezweifelt. Bei einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht vergewissert sich die Notarin oder der Notar lediglich über die Identität der vollmachtgebenden Person. Die Geschäftsfähigkeit und der Inhalt der Vollmacht wird nicht geprüft.
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind nach § 7 Abs. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BTOG) ebenfalls ermächtigt, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Die Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist der notariellen Unterschriftsbeglaubigung rechtlich gleichgestellt. Achtung: Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod der vollmachtgebenden Person.
Eine öffentliche Beglaubigung beugt möglichen Identitätszweifeln vor. Die Urkundsperson trifft aber weder eine Belehrungs- noch eine Prüfungspflicht nach §§ 11, 17 BeurkG.
Für jede Beglaubigung einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde, wird die gesetzliche Gebühr von € 10,00 erhoben. Die beteiligte Person, deren Unterschrift (oder Handzeichen) beglaubigt werden soll, hat sich in geeigneter Weise zu identifizieren (§ 10 Abs. 2 BeurkG). Dies erfolgt mit Personalausweis, Reisepass oder einem Ausweisdokument des Heimatlandes.