Patientenverfügung § 1827 BGB
Die Patientenverfügung stellt eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall dar, dass nach Unfällen oder Erkrankungen mit irreversiblen gesundheitlichen Schädigungen keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht. Die Patientenverfügung ist eine rechtlich verbindliche Anweisung für Bevollmächtigte oder Betreuende der einwilligungsunfähigen Person sowie für Ärztinnen und Ärzte.
Es gibt keine Pflicht, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit überarbeitet, ergänzt oder formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, müssen sich Betreuende oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff ärztlichen Eingriff eingewilligt oder diese untersagt oder beendet wird.
Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Ärztin/Arzt und Betreuenden bzw. Bevollmächtigten vorbereitet. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit Betreuenden oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Ist man sich über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet findet Hilfestellung in der vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“. Sie enthält allgemeine Empfehlungen, sowie Textbausteine und Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Zu beachten ist auch der Beschluss des BGH, der in der „Anlage Gesetzestexte“ abgedruckt ist. www.bmjv.de/patientenverfuegung.
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