Weniger Bürokratie - mehr Beratung: Neues Heimrecht in Baden-Württemberg

Flur in einem Altenheim
(Symbolbild: Peter Atkins/stockadobe.com)

Weniger starre Kontrollen, mehr Beratung und ein stärkerer Blick auf die tatsächliche Qualität der Betreuung. Mit dem neuen Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) hat sich die Heimaufsicht in Baden-Württemberg neu aufgestellt. Auch im Rhein-Neckar-Kreis bringt die Neuregelung Veränderungen für Einrichtungen, Träger, Mitarbeitende und Bewohnerinnen und Bewohner mit sich.

Das bisherige Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), das seit 2014 die Grundlage für die Arbeit der Heimaufsichtsbehörde bildet, wurde durch das neue Gesetz abgelöst und in weiten Teilen neu geregelt.

Beratung erhält höheren Stellenwert

Eine wesentliche Neuerung ist, dass sich die bisherige Heimaufsicht künftig noch stärker als Beratungs- und Prüfbehörde versteht. Das findet sich auch im Namen wieder – aus der ehemaligen Heimaufsichtsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises wurde nun die sogenannte Beratungs- und Prüfbehörde. Die Beratung von Einrichtungen, Bewohnerinnen und Bewohnern, Mitarbeitenden und Angehörigen war zwar schon nach dem bisherigen Gesetz eine wichtige Aufgabe. Mit dem neuen TPQG erhält sie jedoch einen deutlich höheren Stellenwert.

Dabei geht es nicht nur darum, Mängel festzustellen. Vielmehr sollen Einrichtungen frühzeitig unterstützt werden, ihre Qualität weiterzuentwickeln und Probleme möglichst zu lösen, bevor ein ordnungsrechtliches Eingreifen notwendig wird.

Risikobasiertes Prüfverfahren

Auch bei den Prüfungen setzt das neue Gesetz auf mehr Flexibilität. An die Stelle der bisherigen jährlichen Regelprüfungen aller Einrichtungen tritt ein risikobasiertes Prüfverfahren. Prüfungen und Beratungen sollen gezielt dort stattfinden, wo Hinweise auf Qualitätsmängel, strukturelle Probleme oder mögliche Gefährdungen bestehen.
 
Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen künftig jährlich rund 30 Prozent der stationären Einrichtungen durch die Beratungs- und Prüfungsbehörde überprüft werden. Gleichzeitig bleibt sichergestellt, dass jede Einrichtung mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren kontrolliert wird. Anlassprüfungen sind darüber hinaus jederzeit möglich, wenn konkrete Hinweise auf Missstände vorliegen.

„Durch den Wegfall der jährlichen Kontrollen in allen Einrichtungen gewinnen unsere Mitarbeitenden zeitliche Ressourcen. Diese können wir noch stärker für die Qualitätsentwicklung, die Beratung und die Begleitung der Einrichtungen einsetzten“, so Katja Hahn Referatsleiterin der Beratungs- und Prüfbehörde des Rhein-Neckar-Kreises. Sie ergänzt: „Unser Ziel ist ein guter Ausgleich. Wir wollen vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes Einrichtungen von unnötiger Bürokratie entlasten und gleichzeitig den Schutz und die Qualität für Menschen in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen sichern.“

Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner

Bei der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner geht das neue Gesetz zudem neue Wege. Die bisherige starre Vorgabe eines bestimmten Bewohnerbeirats wird durch flexiblere Möglichkeiten der Mitwirkung ersetzt. Entscheidend ist, dass die Interessen und Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden.
 
Die Einrichtungen können hierfür unterschiedliche Formen der Beteiligung entwickeln. Die Beratungs- und Prüfbehörde achtet darauf, dass die Mitwirkung tatsächlich gewährleistet ist und unterstützt bei Bedarf bei der Bildung von Mitwirkungsgremien.

Schutz der Gesundheit der betreuten Menschen

Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt des neuen TPQG ist der Schutz vor Gewalt und Gefahren für die körperliche und seelische Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner. Dabei werden ausdrücklich auch psychische Gewalt, Grenzverletzungen und Einschränkungen der Selbstbestimmung in den Blick genommen.
 
„Hier gilt es genau hinzuschauen. Denn es reicht nicht, dass entsprechende Konzepte auf dem Papier vorhanden sind. Sie müssen im Alltag auch tatsächlich umgesetzt werden und bei den Bewohnerinnen und Bewohnern ankommen“, betont die zuständige Referatsleiterin.
 
Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Hospize, die nach dem bisherigen WTPG zum Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht gehörten, fallen künftig nicht mehr darunter. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Beratungs- und Prüfbehörde.

Das Ziel der Neuausrichtung ist damit klar: Weniger Bürokratie und mehr Vertrauen in die Träger – ohne Abstriche beim Schutz der Menschen. Die Beratungs- und Prüfbehörde des Rhein-Neckar-Kreises setzt dabei weiterhin auf einen engen Austausch mit den Einrichtungen und deren Verantwortlichen.
 
„Unsere Aufgabe ist anders ausgerichtet, aber unser Anspruch bleibt unverändert“, fasst Katja Hahn zusammen. „Die Menschen, die in Einrichtungen leben, sollen sich dort sicher, gut betreut und wertgeschätzt fühlen.“

Weitere Informationen:

Beratungs- und Prüfbehörde (ehem. Heimaufsicht)