Altlasten

Altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Eine Altlast liegt dann vor, wenn durch die Ablagerung oder den Altstandort das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.

Beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ist das Wasserrechtsamt zuständig für die Altlastenbearbeitung.
 

Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind:

  • stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  • Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

Altablagerungen

Müllkippe

Altablagerungen sind auch abgeschlossene Aufhaldungen und Verfüllungen. Meist handelt es sich um verlassene oder stillgelegte Ablagerungssplätze, insbesondere von gewerblichen und industriellen Abfällen sowie sog. wilde Ablagerungen von Abfällen. Verdächtig sind insbesondere auch ehemalige Hausmüllablagerungen von Gemeinden, bei denen nach Lage, Art und Umfang des angesiedelten Gewerbes bzw. der Industrie davon ausgegangen werden kann, daß auch schädliche Abfälle eingebracht wurden. 

Tränkbecken
Rammbohrung
Stripanlage

Altstandorte

Altstandorte sind Flächen ehemaliger Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Standorte ehemaliger Anlagen von Industrie- oder Gewerbebetrieben, auf denen vormals gefährliche, insbesondere wassergefährdende Stoffe gelagert wurden oder mit solchen Stoffen umgegangen wurde und bei denen eine Kontamination des Bodens oder des Untergrundes zu besorgen ist.

Jede altlastverdächtige Fläche durchläuft ein landesweit einheitliches Bearbeitungsverfahren mit abgestufter Vorgehensweise von der Erhebung und Erkundung und, soweit erforderlich, bis hin zur Sanierung und nachfolgender Kontrolle. Nach Abschluss jedes Bearbeitungsschrittes wird der Fall einer erneuten Bewertung unterzogen und der weitere Handlungsbedarf festgelegt.
 
Bei der letzten (Nach-)Erhebung altlastverdächtiger Flächen im Rhein-Neckar-Kreis wurden Gewerbeabmeldungen bis 2018 berücksichtigt. Im Kreisgebiet sind aktuell 633 Altablagerungen und 3.348 Altstandorte bekannt und in Bearbeitung. Die Informationen zu Bodenbelastungen und Altlasten werden im landeseinheitlichen System Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) geführt.

Eine zahlenmäßige Übersicht gibt die Tabelle Anzahl der Flächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster des Rhein-Neckar-Kreises nach Handlungsbedarf und die Tabelle Anzahl der Flächen im Bodenschutz- und Altlastenkataster des Rhein-Neckar-Kreises nach Erkundungsstand (Stand 01.02.2023).

Objekte im Bodenschutz- und Altlastenkataster sowie Altlastenstatistik (45 KB)

Am 01.08.2023 tritt die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen (443 KB).

Bodenschutz- und Altlastenkataster

Die Informationen zu Bodenbelastungen und Altlasten im Rhein-Neckar-Kreis werden im landeseinheitlichen System Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.

Antragsteller, die eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster für ein Grundstück beantragen, müssen eine Kopie des Grundbuchauszuges vorlegen, aus dem die Eigentumsverhältnisse für das Grundstück hervorgehen.

Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, müssen zusätzlich eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des Grundstückseigentümers beizulegen.

Bei Zusendung per E-Mail geben Sie bitte in der Betreffzeile folgendes an: Altlastenauskunft „Gemeinde“ „Flurstücksnummer“

Antrag Auskunft aus dem Altlasten- und Bodenschutzkataster

Maßnahmen zur Klärung des Gefahrverdachts auf privaten altlastverdächtigen Flächen

Die Historische Erhebung altlastverdächtiger Flächen hat bei etwa 15 % aller erhobenen Flächen aufgrund der historischen Nutzung Anhaltspunkte für potenzielle schädliche Bodenveränderungen ergeben. Die Informationen, die im Rahmen der historischen Erhebung über diese Grundstücke gesammelt wurden, begründen die Besorgnis, dass durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen möglicherweise Belastungen des Untergrundes entstanden sind, die das Wohl der Allgemeinheit z.B. durch Boden- oder Grundwasserverunreinigungen jetzt oder in Zukunft beeinträchtigen. Sie wurden daher in "U“ eingestuft, d.h. es sind Untersuchungsmaßnahmen erforderlich, um mehr Informationen zu erhalten, die diese Besorgnis entweder ausräumen oder nähere Anhaltspunkte über eine Verunreinigung liefern. Die Flächen werden im Wege der Amtsermittlung durch das Wasserrechtsamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis erkundet.

Der Landkreis beauftragt Ingenieurbüros damit, Erkundungsmaßnahmen in Form von Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen, die den Gefahrverdacht entweder bestätigen oder ausräumen. Im Anschluss an diese Erkundungsmaßnahmen wird eine Neubewertung der Fläche vorgenommen und der weitere Handlungsbedarf festgelegt. Bei Bestätigung der Gefahr sind weitere Erkundungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung erforderlich.

Die Flächen werden im Wege der Amtsermittlung durch das Wasserrechtsamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis erkundet. Dazu werden auf Kosten des Landkreises in Abstimmung mit den Eigentümern Erkundungsmaßnahmen in Form von Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt, um den Gefahrverdacht zu bestätigen oder auszuräumen. Im Anschluss an diese Erkundungsmaßnahmen wird eine Neubewertung der Fläche vorgenommen und der weitere Handlungsbedarf festgelegt. Bei Bestätigung der Gefahr werden weitere Erkundungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung erforderlich.

Seit 1998 hat der Rhein-Neckar-Kreis jährlich rund 100.000 Euro für Maßnahmen zur Klärung des Gefahrverdachtes aufgewendet. Zusätzlich stellt das Land Baden-Württemberg den Kommunen in ihrer Funktion als Träger der Bauleitplanung Fördermittel zur Durchführung von Gefahrverdachtserkundungen auf nicht kommunalen Flächen zur Verfügung (Details siehe Förderrichtlinien Altlasten vom 25.03.2014).

Auf diese Weise ist das Wasserrechtsamt in der Lage, alle potenziellen Verdachtsflächen auf eine mögliche Umweltgefährdung hin zu beurteilen. Auch unter dem Aspekt der Förderung von Flächenrecycling und Flächenressourcenmanagement gewinnen die Maßnahmen zur Klärung des Gefahrverdachts vor allem für die Kommunen eine zunehmende Bedeutung.