Erläuterungen zum Wasserrecht

Altlastenrecht

Die rechtliche Grundlagen des Altlastenrechtes sind überwiegend im Bundes-Bodenschutzgesetz definiert, das seit 1.3.1999 rechtskräftig ist.

Historische Erhebung altlastverdächtiger Flächen

Als Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde führt der Rhein-Neckar-Kreis mit Unterstützung des Landes Historische Erhebungen altlastverdächtiger Flächen, kurz genannt HISTEn durch. In einer HISTE werden durch sachkundige Ingenieurbüros die Grundstücke altlastverdächtiger Ablagerungen, ehemaliger Industrie- und Gewerbeflächen und Anlagen erfasst.

Erste Hinweise ergeben sich aus einer Aktenauswertung bei den Gemeinden und Behörden. Parallel dazu wird eine Luftbild- und Kartenauswertung vorgenommen, die ebenfalls wichtige Informationen liefert. Im nächsten Schritt werden die Auswertungen verglichen und zusammengeführt. Durch eine Ortsbesichtigung und die Befragung von Zeitzeugen werden die Informationen vertieft. Schließlich wird in einer ersten Gefährdungsabschätzung die Altlastenrelevanz jeder Fläche überprüft. Bedeutungslose Objekte werden aus der weiteren Bearbeitung ausgeschieden. Für die verbleibenden Flächen wird der weitere Handlungsbedarf festgelegt. Alle Informationen und die grundstücksscharfe flächenhafte Ausdehnung der Objekte werden im Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) erfasst.

Rechtliche Grundlagen für die Erhebungstätigkeit ergeben sich aus dem Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz Baden-Württemberg. Die fachliche Richtschnur bildet das "Handbuch historische Erhebung altlastverdächtiger Flächen" (1992), die „Fortschreibung der Erfassung altlastverdächtiger Flächen" (2003) sowie der "Branchenkatalog zur Historischen Erhebung von Altstandorten" (1993), alle herausgegeben von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

Von 1995 - 2007 wurden im Rhein-Neckar-Kreis ca. 2.900 altlastverdächtige Flächen erhoben.

Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug besteht dann, wenn zur Verhinderung eines Schadens sofort eingegriffen werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Stelle oder eine vorherige Anhörung die notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde.

Handlungsbedarf

Die Gefahreneinschätzung altlastverdächtiger Standorte muss zu einer Entscheidung über ein angemessenes Vorgehen (Handlungsbedarf) am Gefahrenherd führen, das den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

A: "Ausscheiden und Archivieren"
B: "Belassen" zur Wiedervorlage bei Umnutzung der Fläche
C: "Fachtechnische Kontrolle"
D: "Durchprüfen von Möglichkeiten zur Gefahrenminderung"
E: "Erkundung"

Erkundung

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Es handelt sich um notwendige Untersuchungen als zwingend erforderliche Vorstufe für weitere Untersuchungen zur Ermittlung des Gefahrenumfangs, für die abschließende Gefahrenbeseitigung und die Sanierung von Altlasten. Hierfür kommen insbesondere Bohrungen zur Erkundung der horizontalen und vertikalen Ausbreitung der Schadstoffe im Untergrund in Betracht.

Orientierungswerte

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Sozialministeriums über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen vom 16. September 1993 in der Fassung vom 1.März 1998, GABl. vom 6.5.1998, S. 295.

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Es wird unterschieden in Unfälle beim Umgang (Anlagen) und in Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.

Wassergefährdende Stoffe

Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers (Grundwasser und Oberflächenwasser) nachteilig zu verändern (§19g Wasserhaushaltsgesetz). Je nach Gefährlichkeit wird in 4 Wassergefährdungsklassen unterschieden.

Grundwassergefährdende Flächen

Grundwassergefährdende Flächen sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht oder eine Grundwasserverunreinigung bereits vorliegt. Eine gesetzliche Definition besteht nicht. Grundwassergefährdende Flächen wurden früher als Grundwasserschadensfälle bezeichnet und waren als "Flächen (Industrie-, Gewerbestandorte, Unfall-, Störfall-Flächen, ...), die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen derart kontaminiert wurden, dass Grundwasser gefährdet oder verunreinigt wird, einschließlich des bereits verunreinigten Grundwassers" definiert.

Aus heutiger Sicht gehören die Grundwasserschadensfälle zwei Rechtsbereichen an: Während der Standort, von dem die Verunreinigung ausgeht, i. A. den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) unterliegt, untersteht der Bereich des verunreinigten Grundwassers ausschließlich dem Wasserrecht (der Aquifer ist nicht Boden im Sinne des BBodSchG).Der Begriff "grundwassergefährdende Fläche" meint die Grundstücke der Anlagen, durch die der Boden verunreinigt wurde, streng genommen aber nicht das verunreinigte Grundwasser selbst. In der Praxis sind viele dieser Anlagen bereits stillgelegt, es handelt sich also um Altstandorte. Was Pflichten zur Gefahrenabwehr / Vorsorge anbetrifft, spielt es nach dem BBodSchG allerdings keine Rolle, ob die Verunreinigung von einem aktiven Betriebsstandort oder einer stillgelegten Anlage auf einem solchen Standort ausgeht - die Regelungen gelten gleichermaßen für Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen. Im Zweifel wird eine grundwassergefährdende Fläche als schädliche Bodenveränderung erfasst.Die wichtigsten Fallgruppen sind Flächen,

  • bei denen eine schädliche Bodenveränderung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser aufgrund einer ersten Sickerwasserprognose zu vermuten ist. (Handlungsbedarf "DU")
  • bei denen eine schädliche Bodenveränderung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser festgestellt ist (Handlungsbedarf "SU")
  • die derzeit saniert werden (Handlungsbedarf "S")
  • bei denen eine schädliche Bodenveränderungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser festgestellt ist, eine Sanierung jedoch im Sinne von §4 Abs.7 BBodSchV nicht verhältnismäßig ist. (Handlungsbedarf "B" und "K")

Wohl der Allgemeinheit

Eine Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" und damit eine Altlast liegt nach § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG vor, wenn

  • die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt,
  • Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflusst,
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen herbeigeführt,
  • die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
  • sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.

Folgende Gefahren können zusätzlich in Betracht kommen:

  • Schäden an Bauwerken durch Setzungen, Rutschungen und Korrosion einschließlich der darin mittelbar begründeten Gefahren für den Menschen
  • Gefährdungen von Mensch und Umwelt, z.B. Verletzungen, Vergiftungen, Allergien usw. bei
    • Eingriffen in Gefahrenherde, z.B. im Zuge von Baumaßnahmen
    • unzureichender Absicherung schadstoffbelasteter Standorte, z.B. fehlende Umzäunung
    • Überschwemmung infolge Einengung des Abflussquerschnitts bei Ablagerungen an Oberflächengewässern