Überschwemmungsgebiete

Mit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes für Baden-Württemberg gibt es bei den Überschwemmungsgebieten keine Unterscheidung mehr zwischen Außen- und Innenbereich der Städte und Gemeinden.

Alle Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch öfter als einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Ausdehnung dieser Überschwemmungsgebiete ist in den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) dargestellt, die bei den Wasserbehörden, also dem Wasserrechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises und bei den Gemeinden eingesehen werden können. Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Karten auch hier einzusehen:

Hervorzuheben ist, dass diese Karten lediglich deklaratorische Wirkung haben. Das bedeutet, dass der Nachweis einer örtlich anderen Hochwassersituation grundsätzlich möglich ist.

Grundsätzlich sind in Überschwemmungsgebieten gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 – 9 WHG folgende Vorhaben verboten:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften
  • die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen sind Ausnahmen von den genannten Verboten möglich.