Mitnahme des Kennzeichens bei Umzug
Seit dem 1. Januar 2015 können Sie als Halter bei Wohnsitz- oder Sitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk Ihr Fahrzeugkennzeichen mitnehmen.
Sie können entscheiden, ob Sie das Unterscheidungszeichen des neuen Verwaltungsbezirks haben oder Ihr bisheriges behalten wollen.
Führen Sie als Fahrzeughalter das bisherige Kennzeichen weiter, sind Sie verpflichtet, Ihren Wohnsitz- oder Sitzwechsel bei der neuen zuständigen Zulassungsbehörde zu melden. Dabei ist die Vorlage von Kennzeichenschildern und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht erforderlich. Lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss in diesem Fall berichtigt werden. Zusätzlich wird eine neue evB-Nummer der Versicherung benötigt.
Die Möglichkeit besteht nur für die zugelassenen Fahrzeuge. Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet), teilt die zum Zeitpunkt der Zulassung für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Zulassungsbehörde das Unterscheidungszeichen ihres Verwaltungsbezirks zu.
Erforderliche Unterlagen siehe unter:
Umschreibung eines Fahrzeuges, das außerhalb des Rhein-Neckar-Kreises zugelassen war