Wolfsprävention

Wolf liegt im Wald zwischen Bäumen
(Symbolbild: Pixabay)

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat am 24.03.2021 den Naturraum Odenwald als neues Fördergebiet Wolfsprävention ausgewiesen.

Es ist das zweite Fördergebiet dieser Art in Baden-Württemberg, nachdem sich dort der Wolfsrüde GW1832m niedergelassen hat. Das Fördergebiet umfasst etwa 94 Städte und Gemeinden. Von Neckargemünd (Rhein-Neckar-Kreis) im Westen bis Boxberg (Main-Tauber-Kreis) im Osten. Von Wertheim (Main-Tauber-Kreis) im Norden bis Neckarsulm (Landkreis Heilbronn) im Süden. Das Gebiet umfasst eine Fläche von 2630 Quadratkilometern.

Die Fachleute der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) in Freiburg hatten erneut eindeutig einen Wolf anhand eines Fotofallenbilds aus dem Gemeindegebiet Walldürn im Neckar-Odenwald-Kreis identifiziert. Erstmals im September 2020 war ein Wolfsrüde mit dem wissenschaftlichen Namen GW1832m im Neckar-Odenwald-Kreis genetisch nachgewiesen worden. Mit dem aktuellen sicheren sogenannten C1-Nachweis ist davon auszugehen, dass sich der Wolf dauerhaft in der Region aufhält.

Land übernimmt Kosten für Herdenschutzmaßnahmen

Die Hilfen des Landes im Einzelnen:

  • Innerhalb eines Fördergebiets übernimmt das Land aktuell 100 Prozent der Nettokosten, die Schaf-, Ziegen-, Lama/Alpaka-, und Gehegewildhaltenden entstehen sowie für die Aufrüstung von sogenannten Abkalbe-/Abfohlweiden bei der Anschaffung von Materialien für wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen.
  • Zusätzlich übernimmt das Land auch anteilig die Kosten, wenn ein Zaun erstmalig errichtet wird, und eine Pauschale für den Unterhalt von wolfsabweisenden Weidezäunen sowie für den Unterhalt von zertifizierten Herdenschutzhunden für schaf-/ziegenhaltende Betriebe.

Übergangsfrist bis zum 23. März 2022

Wie schon zuvor bei der Ausweisung des Fördergebiets im Schwarzwald gilt zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalteralter haben also bis 23. März 2022 Zeit, ihre Weiden ausreichend vor einem Wolfsübergriff zu sichern. Bis zum Ablauf dieser Frist werden im Präventionsgebiet von einem Wolf verursachte Schäden oder Risse an Schafen und Ziegen sowie landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild also auch dann entschädigt, wenn ein wolfsabweisender Grundschutz nicht vorhanden war.

Ansprechpartner:

Ansprechpartner für die Förderung sind die Unteren Naturschutzbehörden der betr. Landkreise.

Bei Hinweisen zu Sichtungen oder im Verdachtsfall eines Nutztierrisses sollten die Wildtierbeauftragen der Landkreise oder das FVA-Wildtierinstitut kontaktiert werden (0761 4018-274 oder info@wildtiermonitoring.de)

Weitere Informationen: