SGB IX - Schwerbehindertenrecht

Das Versorgungsamt ist zuständig für die Statusfeststellungen nach dem Sozialgesetzbuch IX, d.h. die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Wir prüfen auf Antrag die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und stellen den daraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) sowie ggfs. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. 

Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) erhalten von uns einen Ausweis, mit dem sie bei einer Vielzahl von öffentlichen und privaten Stellen finanzielle Ermäßigungen und sonstige Leistungen (Nachlässe, Befreiungen, Erleichterungen) erhalten können.

Behinderung: Was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen und diese in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen.

Mit anderen Worten: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.

Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im "Grad der Behinderung", und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100. Grundlage für die Beurteilung ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Dezember 2008 erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung.

Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, die mindestens einen Grad der Behinderung von 20 bedingt. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen,ist der Grad der Behinderung durch die Beurteilung der Auswirkungen in ihrer Gesamtheit festzustellen, nicht jedoch durch Zusammenzählen. Wechselseitige Auswirkungen sind dabei zu berücksichtigen.

Verschlechtert sich das Ausmaß der Behinderung, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Antrag - was ist zu tun?

Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung seiner (Schwer-)Behinderung stellen. Die Antragsformulare liegen im Versorgungsamt und bei vielen anderen Stellen (z. B. in den Bürgerämtern, Rathäusern) aus, werden von uns zugesandt oder können hier heruntergeladen werden:

Mit dem Antrag können drei Ziele verfolgt werden:

  • die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere,
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte stellen. Bereits im eigenen Besitz befindliche ärztliche Unterlagen sollte man dem Antrag sofort beifügen, um die Bearbeitungszeiten nach Möglichkeit zu verkürzen. Ansonsten ist es aber Aufgabe des Versorgungsamtes, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dazu schreibt das Versorgungsamt die behandelnden Ärzte, Kliniken, Rehaträger usw. an und bittet um Überlassung der dort verfügbaren Befundunterlagen. Diese Befunde werden anschließend durch Ärzte des Versorgungsamtes ausgewertet. Eine körperliche Untersuchung der Antragsteller findet nur ausnahmsweise statt, z. B. wenn keine Unterlagen erhältlich sind.

Für das Verwaltungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.

Welche Nachteilsausgleiche gibt es?

Es sind viele Nachteile, die behinderte Menschen im Arbeitsleben und in der Gesellschaft insgesamt in Kauf nehmen müssen. Nachteilsausgleiche sollen etwas davon wieder wettmachen.

Diese Hilfen schaffen keine Privilegien. Auch kann man nicht von Entschädigung sprechen. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes der Versuch, einige der Nachteile und Mehraufwendungen auszugleichen. Außerdem: Nicht jeder behinderte Mensch hat ohne weiteres Anspruch auf alle diese Leistungen. Bei den meisten müssen nämlich ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die meisten der Nachteilsausgleiche erhalten nur schwerbehinderte Menschen. Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:

G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG Außergewöhnlich gehbehindert
H Hilflos
Bl Blind
Gl Gehörlos
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
RF Rundfunk- und Telefongebührenermäßigung möglich
TBL Taubblind

Je nach Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können Nachteilsausgleiche wie Steuerermäßigungen, Freifahrt im ÖPNV, Parkerleichterungen u.v.m. in Anspruch genommen werden.

Übersicht über Nachteilsausgleiche (318 KB)