Jugendverbände
Förderung der Jugendverbände und Kinderschutz
Vereinbarungen §72a – Erweitertes Führungszeugnis
Nach § 72a SGB VIII müssen neben- oder ehrenamtlich Tätige, die Kinder oder Jugendliche in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Informationen und Arbeitshilfen finden Sie unter
Kinderschutz in Vereinen und Verbänden
Kreisjugendring Rhein-Neckar
Informationen zum Thema Verbandliche Jugendarbeit erhalten Sie vom Kreisjugendring
www.kreisjugendring-rhein-neckar.de
Hallo, ich bin RNKarlo, der Kreislöwe – das Wappentier des Rhein-Neckar-Kreises. Ich versuche Ihnen zu helfen, sich im Behördendschungel zurecht zu finden. Ich weiß noch nicht alles, aber ich lerne ständig dazu.
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