Kinder- und Jugendschutz in Vereinen und Verbänden
Personen, die hauptberuflich mit Kinder und Jugendlichen arbeiten, dürfen nicht einschlägig (bspw. sexueller Missbrauch von Kindern) vorbestraft sein. Dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung geschützt werden, ist aber nicht nur Aufgabe und Ziel von öffentlichen Stellen, sondern auch von privaten Institutionen (bspw. Vereinen und Verbänden), die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Deshalb sollen auch hier zum Schutz von Kindern und Jugendlichen keine neben- oder ehrenamtlich eingesetzten Personen mit entsprechenden Vorstrafen tätig sein (§72a SGB VIII). Dieses Ziel zu erreichen, ist Aufgabe des Jugendamts.
Hallo, ich bin RNKarlo, der Kreislöwe – das Wappentier des Rhein-Neckar-Kreises. Ich versuche Ihnen zu helfen, sich im Behördendschungel zurecht zu finden. Ich weiß noch nicht alles, aber ich lerne ständig dazu.
Wenn Sie eine Frage zu den Dienstleistungen des Landratsamts haben, dann geben Sie diese bitte unten ein.
Bitte beachten Sie dabei die Datenschutzhinweise ( www.rhein-neckar-kreis.de/datenschutz) und nennen mir keine persönlichen Daten wie Name, Adresse etc.
Wie kann ich helfen?
Hallo, ich bin RNKarlo, der Kreislöwe – das Wappentier des Rhein-Neckar-Kreises. Ich versuche Ihnen zu helfen, sich im Behördendschungel zurecht zu finden. Ich weiß noch nicht alles, aber ich lerne ständig dazu.
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In dringenden Fällen von Kindeswohlgefährdung ist der Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes von Montag bis Donnerstag von 8:00-17:00 Uhr und Freitag von 8:00-15:30 unter 06221 522-4195 zu erreichen.
In dringenden Fällen von Kindeswohlgefährdung außerhalb der Geschäftszeiten des Jugendamtes wenden Sie sich bitte an den Notfalldienst unter der Telefonnummer: 112