Anerkennung von Assistenzhunden

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor.
Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.
In Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung eines Assistenzhundes sowie die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens den Versorgungsämtern übertragen.
Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund können Sie stellen, wenn Ihr Hund ...
- als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.
- im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV).
Wichtig!
Die Anerkennung eines Assistenzhundes ist nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen.
Die Frist zur Antragstellung zur Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und nach § 22 Absatz 2 AHundV ist am 31.12.2025 abgelaufen; Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Antragsformulare
Trifft eine der oben aufgeführten Anforderungen auf Ihren Hund zu? Dann können Sie hier einen Antrag stellen:
Ausfüllhilfe (336 KB)
Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes, der im Ausland anerkannt wurde (966 KB)
Ausfüllhilfe (271 KB)
Die Antragsformulare können auch beim Versorgungsamt angefordert werden.
Weitere Informationen:
Häufig gestellte Fragen zur Assistenzhundeverordnung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)


