Start Landratsamt Ämter und Aufgaben Ordnungsamt Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Gelb-Blaue Flagge der Ukraine

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Aufenthalt, zur Unterbringung und zu Hilfsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine. 

Unterbringung durch die Kommunen

Ukrainische Geflüchtete, die keine Unterkunft haben, sollten sich zunächst an das das Bürgermeisteramt der Kommune wenden, in der sie sich gerade aufhalten. Sofern dort entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann, kann eine Vermittlung in diesen Wohnraum bzw. eine Aufnahme in Räumlichkeiten der Anschlussunterbringung direkt durch die Kommune erfolgen.

Sofern durch die Kommune selbst kein entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden kann, müssen sich die Personen an eine Erstaufnahmestelle wenden (Durlacher Allee 100, Karlsruhe).

Weitere Informationen zur Aufnahme, Unterbringung und Verteilung:

Private Unterbringung

Allgemeiner Verfahrensablauf bei privat untergebrachten Personen

  1. Meldung bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgermeisteramt der Stadt/Gemeinde des tatsächlichen Aufenthaltsortes der ukrainischen Geflüchteten)
  2. Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
  3. Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. ab 01.06.2022 nach dem SGB II bzw. SGB XII
  4. Registrierung bzw. erkennungsdienstliche Behandlung bei Ausländerbehörde bzw. Polizei

Antragstellung erfolgt mittels entsprechender Vordrucke über Bürgermeisteramt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bzw. bei der zuständigen Ausländerbehörde. Alternativ ist die Antragstellung auch im Service-Point Ukraine zu den Öffnungszeiten möglich.

Aufnahme von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen

Zu den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen sowie dem weiteren Verfahren bei einer Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Familien bietet das Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis jeweils freitags  von 9:30 Uhr bis 10:15 Uhr eine Online-Informationsveranstaltung an. Dort können sich interessierte Familien über die rechtlichen Vorgaben und die konkreten Schritte bis zur Aufnahme eines unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen informieren.

Die digitalen Informationsveranstaltungen sind zunächst bis zum 8. April 2022 vorgesehen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich täglich in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Tel. 06221 522-1520 anmelden.

Informationen zum ausländerrechtlichen Status

Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie deren Familienangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern sie am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden

  • mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben diese Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen arbeiten (bereits ab Aushändigung der Fiktionsbescheinigung nach Antragstellung)
  • die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr erteilt; Geltungsdauer kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden

Welchen Aufenthaltsstatus erhalten Drittstaatsangehörige, die ebenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind?

Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben, sind ebenfalls von der Massenzustromrichtlinie erfasst und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Auch bei Drittstaatsangehörigen, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine haben, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob diese nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Für Drittstaatsangehörige, die z. B. nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten, wird derzeit geprüft, ob diese auch unter die Massenzustromrichtlinie einbezogen werden können, sofern sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Leistungen für Geflüchtete

Seit dem 01.06.2022 erhalten Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Der hierfür erforderliche Antrag ist im Service-Point Ukraine, bei den Bürgermeisterämtern oder in den Geschäftsstellen des Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis erhältlich:

Informationen des Sozialamtes Rhein-Neckar-Kreis für ukrainische Geflüchtete

Sofern Sie 1956 oder früher geboren wurden, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII erhalten. Darüber hinaus können auch Kinder unter 15 Jahren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil wohnen.

Um Sozialleistungen nach dem SGB XII erhalten zu können, müssen Sie schnellstmöglich einen Antrag beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis stellen.

Diesen Antrag finden Sie hier:

Der Anspruch betrifft hilfebedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht sicherstellen können. 

Besteht dem Grunde nach ein Anspruch nach SGB XII, richten sich die übernahmefähigen Aufwendungen für die Wohnung nach den Bestimmungen des SGB XII. Sie müssen das Wohnungsangebot daher in diesen Fällen zur Prüfung und Entscheidung über die übernahmefähigen Kosten dem Sozialamt vorlegen.

Wenn Sie einen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Antragstellung

Welche Leistungen können u.a. grundsätzlich gewährt werden?

  • Grundleistungen für den Lebensunterhalt
  • Leistungen bei Krankheit
  • Leistungen für Unterbringung

Welche Unterlagen sind zum Antrag für die Leistungsgewährung vorzulegen?

  • Kopie des Reisepasses und Stempel des Einreisedatums
  • Meldebescheinigung des Bürgermeisteramtes
  • Vermögenserklärung
  • Mitteilung, ob bereits ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde
  • Mitteilung, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Geflüchteten zu ihren Wohnungsgebern stehen

Welche Unterlagen sind zum Antrag für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzulegen?

  • Kopie des Reisepasses und Stempel des Einreisedatums
  • Biometrisches Passbild

Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung fort.
Sie müssen in diesem Fall keinen Verlängerungsantrag stellen.

Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG

Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung fort.
Sie müssen in diesem Fall keinen Verlängerungsantrag stellen.

Einreise mit Heimtieren

Bei der Einreise mit Heimtieren gelten vor allem im Hinblick auf die Tollwut besonders strenge Vorgaben. Für flüchtende Menschen aus der Ukraine wurden diese Regelungen vorübergehend erleichtert.

Diese werden vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises wie folgt umgesetzt:

  1. Bei nachweislich gegen Tollwut geimpften Tieren:
    Die Tiere werden von einem Tierarzt klinisch untersucht und erfasst. Anschließend nimmt der Tierarzt eine Blutprobe. Ist das Tier nicht tätowiert, gechipt oder anderweitig eindeutig identifizierbar, setzt der Tierarzt einen Mikrochip und stellt einen EU-Heimtierausweis aus. Das Blut wird zur Untersuchung auf Tollwutimpfantikörper an ein Labor versandt. Bis ein positiver Nachweis von Antikörpern vorliegt wird für das Tier eine „Heimquarantäne“ angeordnet. Im Vorfeld dieser Heimquarantäne muss der Tierhalter eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass der Hund/die Katze/ das Frettchen keinen Kontakt zu Wildtieren empfänglicher Arten oder verwilderten Hunden hatte.
    Werden keine Antikörper nachgewiesen, ist mit dem Tier wie unter Punkt 2.) zusammengefasst zu verfahren. Werden Antikörper nachgewiesen und bestätigt der Tierbesitzer schriftlich, dass das Tier keinen Kontakt zu Wildtieren empfänglicher Arten oder verwilderten Hunden hatte, wird die „Heimquarantäne“ aufgehoben.
  2. Bei Tieren ohne Tollwutimpfung:
    Die Tiere werden von einem Tierarzt klinisch untersucht und erfasst. Tiere, die über 12 Wochen alt sind, werden sofort geimpft und mittels eines Mikrochips gekennzeichnet. Außerdem wird für die Tiere ein EU-Heimtierausweis ausgestellt. Nach Impfung wird eine „Heimquarantäne“ für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Bei unter 12 Wochen alten Tieren wird das Erreichen der 12. Lebenswoche abgewartet, bis diese geimpft werden. Die "Heimquarantäne" verlängert sich entsprechend der Wartezeit, die notwendig ist, bis das Tier geimpft werden kann.
    Folgendes ist dabei zu beachten: "Heimquarantäne" bedeutet, dass das Tier während dieses Zeitraums nur Kontakt zu seinen eigenen Besitzern haben darf. Es darf ausdrücklich keinen Kontakt zu fremden Menschen oder Tieren haben. Eine Erkrankung oder das Versterben des Tieres müssen umgehend dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Während der Zeit der "Heimquarantäne" darf das Tier nicht veräußert oder abgegeben werden.

Die oben genannten Ausführungen gelten nur für Hunde, Katzen oder Frettchen, die zu nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt worden sind und von der Tierhalterin/dem Tierhalter begleitet worden sind. Ferner ist die Anzahl auf maximal fünf Tiere beschränkt. Sofern sich der Aufenthaltsort der Geflüchteten innerhalb des Zeitraumes der „Heimquarantäne“ innerhalb von Baden-Württemberg ändern sollte, so ist die zuständige Veterinärüberwachungsbehörde am neuen Aufenthaltsort entsprechend zu informieren (Veranlasste Maßnahmen, Persönliche Daten, neuer Aufenthaltsort etc.). Sollte sich der neue Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland oder Mitgliedsstaat befinden sollte, so sind diese Informationen dem MLR nach Möglichkeit im Vorfeld des Wechsels des Aufenthaltsortes zur Weiterleitung zuzuleiten.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die ihre Hunde/Katzen/Frettchen nach Deutschland mitgebracht haben, bzw. deren Unterstützer oder Helfer werden gebeten, sich umgehend mit dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises (Tel.: 06221 522-4265, E-Mail: veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de, Fax: 06221 522-4264) in Verbindung zu setzen.

Integrationsangebote

Geflüchtete aus der Ukraine sollen einen schnellen Zugang zu Integrationsangeboten erhalten. Dazu können zum Beispiel der Schul-/Kitabesuch für Kinder, der Besuch von Sprachkursen oder die Integration in den Arbeitsmarkt zählen. Aktuell werden die genauen Regelungen durch den Bund und das Land erarbeitet. Auch die Teilnahme an Erstorientierungskursen soll möglich sein.

Das Recht zum Besuch einer Schule besteht von Anfang an. Schulpflicht beginnt jedoch frühestens sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Auch der Besuch einer Kita ist möglich.

Bei Rückfragen zum Thema Integration können Sie sich an die Mitarbeitenden der Stabsstelle Integration des Landratsamts wenden.

Deutschsprachkurse

Besuch von BAMF-Integrationskursen:

Mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 kommt für Vertriebene aus der Ukraine § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung. In Umsetzung dieses Beschlusses hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat für diesen Personenkreis u. a. den Zugang zu den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Antrag eröffnet, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Es muss ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle des BAMF oder über die Träger der Integrationskurse (= Sprachschulen) eingereicht werden. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden:

Die zuständige Regionalstelle und wo Integrationskurse angeboten werden, kann hier abgerufen werden:

Liegt bei der Antragstellung noch kein Aufenthaltstitel vor, kann eine Zulassung auch mit Vorlage einer Fiktionsbescheinigung und einem ukrainischen Pass/Ausweis erfolgen.

Die Teilnahme am Integrationskurs ist für Geflüchtete aus der Ukraine kostenlos. Mit der Zulassung zum Kurs erfolgt eine Befreiung von der Kostenbeitragspflicht.

Die Bundesregierung hat Geflüchteten aus der Ukraine darüber hinaus den Zugang zu den weiteren Angeboten des Bundes zur Sprachförderung und Beratung geöffnet. Dazu zählen:

Neben Angeboten des BAMF gibt es weitere Sprachkursformate. Über die einzelnen Kursformate können Sie sich u. a. im Deutschwegweiser des Rhein-Neckar-Kreises informieren.

Der Besuch sogenannter VwV-Kurse, die aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg und des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gefördert werden, ist nur möglich, wenn faktisch kein Zugang zu Angeboten des Bundes besteht. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Integration aus dem Bereich Deutschsprachförderung zur Verfügung.

Sach- und Geldspenden

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis selbst koordiniert keine Sach- oder Geldspenden. Für Sachspenden wenden Sie sich bitte an eine der vielen Initiativen in den Landkreiskommunen.

Zudem können Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Neckar-Kreises mit flexibel einsetzbaren Geldspenden an Organisationen, die ausgewiesene Kompetenzen in der Ukraine-Hilfe haben, helfen.

Spendenmöglichkeiten finden Sie unter anderem hier:

Bitte legen Sie ohne Absprache keine Sach- oder Lebensmittelspenden in den Gemeinschafts- oder Notunterkünften ab.
Wenden Sie sich dafür ausschließlich an die bekannten Hilfsorganisationen.

Wir bedanken uns herzlich für Ihre Hilfsbereitschaft!

Hilfsangebote machen

Geldspenden an die bekannten Hilfsorganisationen sind derzeit die beste Hilfe. Sollten Sie abgesehen hiervon Hilfe anbieten wollen, so wenden Sie sich bitte mit Ihrem Angebot idealerweise direkt an die bekannten Hilfsorganisationen vor Ort.

Führerschein und Kfz-Zulassung

Führerschein

Sie haben einen gültigen ukrainischen Führerschein?  
 
Gemäß der Verordnung Nr. (EU) 2022/1280, welche am 27.07.2022 in Kraft getreten ist, werden ukrainische Führerscheine in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder ein internationaler Führerschein sind nicht erforderlich. Die Verordnung gilt für Personen, denen gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser vorübergehende Schutz endet.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kfz-Haftpflichtversicherung und -Zulassung

Bis zum 31. Mai 2022 übernahmen die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der humanitären Ausnahmesituation im Rahmen einer freiwilligen Initiative Schäden, die von Personenkraftwagen mit ukrainischer Zulassung in Deutschland verursacht wurden. Die Initiative endete jedoch zum 1. Juni 2022. Es ist deshalb wichtig, dass jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung, das in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

Weitere Informationen zur Kfz-Zulassung und zur Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie hier:

Kontakt

Ausländeramt
Czerny-Ring 22/12
69115 Heidelberg
E-Mail: auslaenderamt@rhein-neckar-kreis.de
Telefon 06221 522-1478
Fax 06221 522-91209

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 07:30-12:00 Uhr
Mi 07:30-17:00 Uhr
Terminvereinbarung erforderlich

Hotline für Geflüchtete aus der Ukraine

Hotline des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
(russisch und ukrainisch):
0800 70 22 500
(Mo-Fr 8:30 bis 17:00 Uhr)