Umsatzsteuerbefreiung

Sie sind Privatmusikerzieher oder Inhaber einer Musikschule und möchten sich von der Umsatzsteuer befreien lassen? Dann können Sie bei uns einen Antrag stellen. Dies gilt im Amateurbereich auch für Theater, Orchester, Chöre, Bühnenregisseure, Chorleitungen und Dirigenten.

Wenn Sie in Hockenheim, Leimen, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim oder Wiesloch wohnen, wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechende Stadtverwaltung. Für alle anderen Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises sind wir als Landratsamt zuständig. Wenn Sie in Heidelberg wohnen, ist die Stadt Heidelberg Ihr Ansprechpartner.

Sie können einen formlosen Antrag stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (aufgelistet nach Tätigkeit).

Selbstständige Privatmusikerziehende

Sie müssen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 b) bb) Umsatzsteuergesetz erfüllen. Das bedeutet, dass Ihr Unterricht geeignet sein muss, um die Schüler auf einen Beruf (Berufsmusiker) oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Aufnahmeprüfung Musikhochschule, Prüfung Musikabitur) ordnungsgemäß vorzubereiten. Außerdem müssen Sie musikalische Qualifikationen vorweisen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweise über Ihre musikalische Ausbildung, Qualifikation und Fortbildung
  • Lebenslauf mit musikalischem Werdegang
  • Nachweise über geeignete Räumlichkeiten (mit Bildern)
  • Lehrplan
  • Presseartikel
  • Angabe des Jahres, ab dem die Bescheinigung ausgestellt werden soll
  • Min. 2 Unterrichtsverträge von Schülern, die aktuell unterrichtet werden
  • Min. 2 Bestätigungen von Schülern, die Berufsmusiker geworden sind oder eine Aufnahmeprüfung für eine Musikbildungsstätte (z. B. Hochschule für Musik) erfolgreich bestanden haben bzw. sich darauf vorbereiten oder die Abiturprüfung Leistungskurs Musik erfolgreich bestanden haben bzw. sich darauf vorbereiten oder erfolgreich bei (inter-)nationalen Wettbewerben teilgenommen haben

Musikschule

Ihre Musikschule muss die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz erfüllen. Das bedeutet, dass der Unterricht in Ihrer Musikschule geeignet sein muss, um die Schüler auf einen Beruf (Berufsmusiker) oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Aufnahmeprüfung Musikhochschule, Prüfung Musikabitur) ordnungsgemäß vorzubereiten. Außerdem müssen die Lehrkräfte in Ihrer Musikschule musikalische Qualifikationen vorweisen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweise über musikalische Ausbildung, Qualifikation und Fortbildung der Inhaber und Lehrkräfte
  • Angaben über den Träger/Inhaber und Rechtsform
  • Lebenslauf mit musikalischem Werdegang über Inhaber der Musikschule
  • Nachweise über geeignete Räumlichkeiten (mit Bildern)
  • Lehrplan
  • Presseartikel
  • Angabe des Jahres, ab dem die Bescheinigung ausgestellt werden soll
  • Min. 2 Unterrichtsverträge von Schülern, die aktuell unterrichtet werden
  • Min. 2 Bestätigungen von Schülern, die Berufsmusiker geworden sind oder eine Aufnahmeprüfung für eine Musikbildungsstätte (z. B. Hochschule für Musik) erfolgreich bestanden haben bzw. sich darauf vorbereiten oder die Abiturprüfung Leistungskurs Musik erfolgreich bestanden haben bzw. sich darauf vorbereiten oder erfolgreich bei (inter-)nationalen Wettbewerben teilgenommen haben

Theater, Orchester, Chor, Bühnenregisseur, Chorleitung, Dirigent aus dem Amateurbereich

Es müssen die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz erfüllt sein. Das bedeutet, dass Sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen müssen wie eine vergleichbare öffentliche Einrichtung des Bundes, der Länder oder der Gemeinden.

Wenn Ihre Tätigkeit nicht dem Amateurbereich zuzuordnen ist, sondern Sie professionell tätig sind, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Erforderliche Unterlagen:

  • Benennung der Stücke (Repertoire)
  • Erklärung, wie oft und in welchem Rahmen (öffentliche) Auftritte stattfinden
  • Programmhefte/Spielplan
  • Presseartikel
  • Angabe des Jahres, ab dem die Bescheinigung ausgestellt werden soll

Zusätzlich bei Bühnenregisseur, Chorleiter- bzw. Dirigententätigkeit:

  • Nachweise zur musikalischen/künstlerischen Ausbildung, Qualifikation und Fortbildung
  • Lebenslauf mit musikalischem/künstlerischem Werdegang
  • Angaben zur derzeitigen musikalischen/künstlerischen Tätigkeit
  • Bescheinigung von Vereinen bzw. Orchestern, die geleitet werden

Zusätzlich bei Vereinen:

  • Satzung
  • Eintragung im Vereinsregister (Auszug)
  • Benennung 1. Vorsitzender mit Anschrift
  • Angaben über Mitgliedschaften in einem Verband
  • Informationen über Nachwuchsförderung

Gebühr

Es wird eine Gebühr gemäß Ordnungsziffer 01.07.01 der Gebührenverordnung (290 KB)des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis in der jeweils gültigen Verfassung erhoben.

Hinweis

Soll die Bescheinigung auch für zurückliegende Jahre ausgestellt werden, müssen Ihre Nachweise auch den zurückliegenden Zeitraum umfassen.

Die ausgestellte Bescheinigung bestätigt nur, dass Sie die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Ob Sie von der Umsatzsteuer befreit werden, entscheidet dann das Finanzamt, das für Sie zuständig ist. Daher müssen Sie die Bescheinigung Ihrem Finanzamt vorlegen.

Kontakt

Kämmereiamt
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Fax 06221 522-1705

Herr Uhrig
Tel. 06221 522-2495
Fax 06221 522-92495

Frau Münch
Tel. 06221 522-2225
Fax 06221 522-92225

Frau Winkler
Tel. 06221 522-1762
Fax 06221 522-91762

Steuer@Rhein-Neckar-Kreis.de

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 07:30-12:00 Uhr
Mi 07:30-17:00 Uhr
und Termine nach Vereinbarung.

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