Übernahme von Beiträgen bzw. Gebühren für Kindertageseinrichtungen
Besuchen Kinder eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Krippe, Schülerhort), kann der von den Eltern zu zahlende Beitrag/die Gebühr für die Betreuung vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden, wenn und soweit den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.
Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen. Der übernommene Betrag wir grundsätzlich ab dem ersten Tag des Antragsmonats bzw. ab dem Tag des darauf folgenden tatsächlichen Leistungsbeginns gezahlt, soweit die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Typ | Name | Datum | Größe |
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Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge in einer Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII (587 KB) | 20.09.2021 | 587 KB | |
Bescheinigung zum Antrag auf Übernahme der KITA-Gebühren (95 KB) | 06.03.2018 | 95 KB | |
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für die Übernahme von Einrichtungsbeiträgen beantragende Personen (§ 90 Abs. 3 SGB VIII) (138 KB) | 06.08.2018 | 138 KB | |
Zuständigkeit Sachbearbeiter Kindergarten (§ 22 SGB VIII) (23 KB) | 10.01.2024 | 23 KB |