Patientenverfügung

"Die Patientenverfügung ist eine individuelle, schriftliche oder mündliche, formfreie Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der eigenen "Einwilligungsunfähigkeit"
(Definition Bundesärztekammer)

Eine Patientenverfügung regelt, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten. Sie ist vom behandelnden Arzt zwingend zu beachten. Die Durchsetzung erfolgt durch den Bevollmächtigten oder den rechtlichen Betreuer.

Die Patientenverfügung ist so konkret wie möglich zu formulieren und soll auf verschiedene Behandlungssituationen zutreffen. Sie muss neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen auch erkennen lassen, in welcher konkreten Behandlungssituation sie gelten soll. So ist beispielsweise die Formulierung "lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben" keine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Die Patientenverfügung ist so konkret wie möglich zu formulieren und soll auf verschiedene Behandlungssituation zutreffen. Durch eine regelmäßige Überarbeitung kann sie auf Ihren aktuellen Gesundheitszustand angepasst werden.

Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. künstliche Ernährung, Operation oder Medikation wünschen oder ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der rechtliche Betreuer diesen Willen mit dem behandelnden Arzt.

Besteht zwischen dem Vollmachtnehmer bzw. rechtlichen Betreuer und behandelndem Arzt kein Einvernehmen über die Behandlung, entscheidet das Gericht. Bei schwierigen Entscheidungen kann das Ethikkonzil der Klinik dem Gericht eine Empfehlung aussprechen.

Wir empfehlen, nicht nur einen Vordruck zu verwenden. Ergänzen Sie Ihre Patientenverfügung durch persönliche Wertvorstellungen, religiöse und ethische Überzeugungen.

Besprechen Sie Ihre persönliche Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt oder einem Arzt Ihres Vertrauens.

Näheres siehe BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15:

a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

b) Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

c) Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671).

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