Meldepflichtige Erkrankungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Meldewege
§6 IfSG
Bestimmte Infektionskrankheiten sind nach §6 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe personenbezogener Daten zu melden.
Zur Meldung verpflichtete Personen werden in §8 IfSG aufgeführt, i.d.R. handelt es sich um die Erkrankung feststellende Ärzte.
Die Meldung hat nach §10 IfSG unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden zu erfolgen.
Meldungen nach §6 IfSG sind grundsätzlich über das Deutsche elektronische Meldesystem DEMIS zu übermitteln.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Ärzteschaft dazu im März 2025 informiert.
KBV - Meldepflicht bei Infektionen: RKI schaltet Portal für Arztpraxen frei und stellt Infos bereit
Sollte es Ihnen noch nicht möglich sein, eine Meldung über DEMIS zu übermitteln, so verwenden Sie bitte das §6-Meldeformular.
Meldeformular §6 lfSG (131 KB)
§7 IfSG
Der Nachweis bestimmter Krankheitserreger ist nach §7 IfSG namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt i.d.R. durch Labore und mittels DEMIS.
§34 IfSG
Bestimmte Erkrankungen müssen dem zuständigen Gesundheitsamt von der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule) gemeldet werden.
Die Meldung erfolgt mittels des §34-Meldeformulares.
Meldeformular §34 lfSG (55 KB)
Perspektivisch ist auch hier eine elektronische Meldung mittels DEMIS vorgesehen.
Über das Upload-Portal können Sie die Meldeformulare direkt und sicher an uns senden. Bitte wählen Sie hierfür Infektionsschutz als Empfänger aus.
