Jugendverbände
Förderung der Jugendverbände und Kinderschutz
Vereinbarungen §72a – Erweitertes Führungszeugnis
Nach § 72a SGB VIII müssen neben- oder ehrenamtlich Tätige, die Kinder oder Jugendliche in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Informationen und Arbeitshilfen finden Sie unter
Kinderschutz in Vereinen und Verbänden
Kreisjugendring Rhein-Neckar
Informationen zum Thema Verbandliche Jugendarbeit erhalten Sie vom Kreisjugendring