Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Infektionsschutzgesetz bezeichneten (IfSG) Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass die Personen über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt worden ist.
Der Arbeitgeber hat entsprechende Belehrungen nach Aufnahme der Tätigkeiten und weiter alle zwei Jahre durchzuführen und zu dokumentieren.
Termine:
Termine für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Präsenz erhalten Sie über die Online-Terminvereinbarung oder im Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 06221 522-1872.
Dauer & Kosten:
Die Dauer der Belehrung beträgt voraussichtlich inklusive Anmeldung, Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahme eine Stunde, Kosten: 35,00 €.
Online-Belehrung:
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, sich online belehren zu lassen. Auf der Service-Plattform Service-BW können Sie den Prozess vollständig digital durchlaufen: Online-Infektionsschutzbelehrung
Informationsmaterial
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln (17 KB)
(Auszug aus dem Merkblatt des Robert-Koch-Institutes)
Meldeformular für benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftseinrichtungen (170 KB)
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 35 IfSG (69 KB)
(Merkblatt des Robert-Koch-Institutes)
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionschutzgesetz (IfSG) (6 KB)
(Merkblatt des Robert-Koch-Institutes)