Betreuungsverfügung

Können oder möchten Sie keine Vorsorgevollmacht erstellen, beispielsweise, weil keine nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen vorhanden sind, können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Damit wird die Einschaltung des Gerichts zwar nicht verhindert, aber Sie können Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung nehmen.

Betreuungsverfügungen sind häufig in Vorsorgevollmachten integriert. Diese greift, falls die in erster Linie gewünschte Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten scheitert.

Sie können in der Betreuungsverfügung Ihre Wünsche und Lebensgewohnheiten festhalten, die der Betreuer bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten hat.

Beispielsweise können zu folgenden Fragen Aussagen getroffen werden:

  • Wer soll die Betreuung übernehmen?
  • Wer soll auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden?
  • Was soll ein rechtlicher Betreuer beachten?
  • Möchten Sie vorrangig Zuhause gepflegt werden?
  • Welcher Pflegedienst ist zu bevorzugen?

Das Gericht ist im Grundsatz an diese Wünsche gebunden und darf nur dann eine andere Person zum Betreuer bestellen, wenn sich die in der Betreuungsverfügung benannte Person als ungeeignet erweist.

Eine Hinterlegung im zentralen Vorsorgeregister ist sinnvoll. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist möglich aber nicht notwendig.