Bäderwesen
Hygienische Überwachung öffentlicher und gewerblicher Bäder
Schwimmen und Baden sind beliebte Freizeitbeschäftigungen mit hohem Gesundheits- und Erholungswert. Wie bei allen Sport- und Freizeitaktivitäten ist das Baden mit gewissen Risiken verbunden, die aber mit geeigneten Maßnahmen auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden können. Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so durchgeführt werden, dass jederzeit in allen Beckenbereichen entsprechende Grenz- und Richtwerte eingehalten werden.
Grundsätzlich ist der Betreiber einer Bäderanlage für die Einhaltung dieser Werte verantwortlich und muss tägliche Eigenüberwachungsmaßnahmen durchführen, die in einem Betriebsbuch dokumentiert werden. In den meisten Bädern sind zudem automatische Meß- und Regelgeräte installiert die kontinuierlich die vorliegenden Wasserwerte prüfen und anzeigen. Zusätzlich sind vom Betreiber regelmäßig mikrobiologisch-chemische Wasseruntersuchungen zu veranlassen, die von zugelassenen Untersuchungsinstitutionen entnommen und analysiert werden. Mehrfertigungen dieser Befunde werden automatisch dem Gesundheitsamt zugesandt.
Mindestens einmal jährlich erfolgt durch das Gesundheitsamt eine unangemeldete Besichtigung der Bäderanlage. Dabei werden folgende Bereiche überprüft:
- Allgemeine Hygiene der gesamten Bäderanlage
- Überprüfung der schriftlich dokumentierten Eigenüberwachung (Betriebsbuch)
- Beckenwasserspeicher und Wasseraufbereitungsanlagen
- Dosierstationen für chemische Stoffe
Neben den o. a. Prüfungen werden im Badewasser folgende Werte untersucht:
- Temperatur
- Freies Chlor
- Gesamtchlor
- ph-Wert
- Redoxpotential Carbonathärte
- Flockung
Die genannten Parameter sind von einander abhängig und zeigen in ihrer Gesamtheit, ob das Wasser den hygienischen Anforderungen entspricht. Sollte es bei diesen oder von den Untersuchungsinstituten entnommenen Wasseruntersuchungen zu Richtwert- oder Grenzwertüberschreitungen kommen, können vom Gesundheitsamt Abhilfemaßnahmen gefordert werden. Wenn ein Betreiber diesbezüglich nicht reagiert, sind auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der Ortspolizeibehörde Auflagen bis hin zur Schließung des Bades möglich. Bei Gefahr in Verzug kann das Gesundheitsamt auch sofort entsprechende Maßnahmen anordnen.
Erfreulicherweise muss im Rhein-Neckar-Kreis das Gesundheitsamt nur selten als "Überwachungsbehörde" auftreten. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den meisten Bäderbetreibern ermöglicht, dass die Interessen der Badegäste, des Betreibers und des Gesundheitsamtes Berücksichtigung finden.