Änderungen im Betreuungsrecht ab 2023

Neuerungen im Überblick

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Umsetzung von drei Vorhaben:

  • Reform des Vormundschaftsrechts
  • Einführung eines Ehegattenvertretungsrechts 
  • Reform des Betreuungsrechts

Neustrukturierung des gesamten Betreuungsrechts

Neuregelung des § 1821 BGB E zur besseren Verankerung des „Assistenzprinzips“ im Sinne von Artikel 12 UN BRK

Bessere Realisierung des Selbstbestimmungsrechts sowohl im Vorfeld der rechtlichen Betreuung als auch in allen Stadien des Betreuungsverfahrens.

Rechtliche Betreuung als Unterstützung zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit mit der Möglichkeit der Vertretung, soweit erforderlich.

Grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als Maßstab für das Betreuerhandeln.

Regelung der Pflicht des Betreuers zur Feststellung der Wünsche des Betreuten und zu deren Umsetzung.

Bestimmung der Grenze der Wunschbefolgungspflicht aufgrund der BGH Rechtsprechung anstelle der bisherigen „Wohlschranke“.

Einführung eines Ehegattenvertretungsrechts, §1358 BGB

Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.

Das Gesetz sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor – z.B. die erweiterte Unterstützung nach § 8 Abs. 2 BTOG.

Im Bereich der Betreuerentschädigung sollen folgende Änderungen erfolgen:

  • Erhöhung der Aufwandspauschale (Ehrenamtliche) auf 425 €
  • Mittellosigkeitsberechnung nur noch anhand des Vermögens. – Durch die Einführung des Bürgergeldes steigt die Vermögensfreigrenze auf 10.000 Euro.
  • Berufsbetreuer/innen sollen in der Vergütung verlässlich eingestuft werden, um Rückstufungen zu vermeiden.