Wolfsprävention: Odenwald neues Fördergebiet

Wolf liegt im Wald zwischen Bäumen
(Symbolbild: Pixabay)

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat am 24.03.2021 den Naturraum Odenwald als neues Fördergebiet Wolfsprävention ausgewiesen.

Es ist das zweite Fördergebiet dieser Art in Baden-Württemberg, nachdem sich dort der Wolfsrüde GW1832m niedergelassen hat. Das Fördergebiet umfasst etwa 94 Städte und Gemeinden. Von Neckargemünd (Rhein-Neckar-Kreis) im Westen bis Boxberg (Main-Tauber-Kreis) im Osten. Von Wertheim (Main-Tauber-Kreis) im Norden bis Neckarsulm (Landkreis Heilbronn) im Süden. Das Gebiet umfasst eine Fläche von 2630 Quadratkilometern.

Die Fachleute der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) in Freiburg hatten erneut eindeutig einen Wolf anhand eines Fotofallenbilds aus dem Gemeindegebiet Walldürn im Neckar-Odenwald-Kreis identifiziert. Erstmals im September 2020 war ein Wolfsrüde mit dem wissenschaftlichen Namen GW1832m im Neckar-Odenwald-Kreis genetisch nachgewiesen worden. Mit dem aktuellen sicheren sogenannten C1-Nachweis ist davon auszugehen, dass sich der Wolf dauerhaft in der Region aufhält.
 

Land übernimmt Kosten für Herdenschutzmaßnahmen

Umweltminister Franz Untersteller appelliert an die Tierhaltenden im neuen Fördergebiet, die praxisnahen Hilfen des Landes in Anspruch zu nehmen: „Es ist jetzt wichtig, Schafe, Ziegen und auch Gehegewild möglichst bald mit einem wolfsabweisenden Grundschutz zu schützen. Dabei übernehmen wir beispielsweise bis zu 100 Prozent der Kosten zur Anschaffung von entsprechendem Material.“ Auch die mit der Nachrüstung bestehender Zäune und der Unterhaltung eines wolfsabweisenden Zauns verbundenen Arbeitskosten sowie der Unterhalt von Herdenschutzhunden werden voll erstattet, fügte der Minister hinzu.

Wie schon zuvor bei der Ausweisung des Fördergebiets im Schwarzwald gilt zunächst eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalteralter haben also bis 23. März 2022 Zeit, ihre Weiden ausreichend vor einem Wolfsübergriff zu sichern. Bis zum Ablauf dieser Frist werden im Präventionsgebiet von einem Wolf verursachte Schäden oder Risse an Schafen und Ziegen sowie landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild also auch dann entschädigt, wenn ein wolfsabweisender Grundschutz nicht vorhanden war.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner:

Bei Hinweisen zu Sichtungen oder im Verdachtsfall eines Nutztierrisses sollten die Wildtierbeauftragen der Landkreise oder das FVA-Wildtierinstitut kontaktiert werden (0761 4018-274 oder info@wildtiermonitoring.de)

(Pressemitteilung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 24.03.2021)