Kinder- und Jugendschutz in Vereinen und Verbänden

Personen, die hauptberuflich mit Kinder und Jugendlichen arbeiten, dürfen nicht einschlägig (bspw. sexueller Missbrauch von Kindern) vorbestraft sein. Dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung geschützt werden, ist aber nicht nur Aufgabe und Ziel von öffentlichen Stellen, sondern auch von privaten Institutionen (bspw. Vereinen und Verbänden), die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Deshalb sollen auch hier zum Schutz von Kindern und Jugendlichen keine neben- oder ehrenamtlich eingesetzten Personen mit entsprechenden Vorstrafen tätig sein (§72a SGB VIII). Dieses Ziel zu erreichen, ist Aufgabe des Jugendamts.

Weitere Informationen

Arbeitshilfe für die Umsetzung des Kinderschutzes in Vereinen und Verbänden (1,6 MB)

Entscheidungshilfe zum erweiterten Führungszeugnis (563 KB)

Kontakt

In dringenden Fällen von Kindeswohlgefährdung ist der Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes von Montag bis Donnerstag von 8:00-17:00 Uhr und Freitag von 8:00-15:30 unter 06221 522-4195 zu erreichen.

In dringenden Fällen von Kindeswohlgefährdung außerhalb der Geschäftszeiten des Jugendamtes wenden Sie sich bitte an den Notfalldienst unter der Telefonnummer: 112

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 07:30-12:00 Uhr
Mi 07:30-17:00 Uhr
Terminvereinbarung erforderlich