Erweitertes Führungszeugnis - FAQ

Die wichtigsten Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII im Rhein-Neckar-Kreis

Die FAQ-Liste (Frequently Asked Questions) ist eine Auflistung der wichtigsten Fragen und soll neben der Arbeitshilfe zur Orientierung in der praktischen Umsetzung des § 72a SGB VIII im Rhein-Neckar-Kreis dienen. Sie beinhaltet vor allem die Antworten auf Fragen, die sich in den Verbänden, Vereinen und Kommunen stellen.

Was genau regelt der § 72a SGB VIII?

Durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden. Im Gegensatz zu hauptamtlich Beschäftigten gilt bei Ehrenamtlichen und Nebenamtlichen keine generelle Führungszeugnispflicht. Sind Ehrenamtliche oder Nebenamtliche jedoch in einem sogenannten qualifizierten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (besondere Art, Intensität und Dauer), kann also ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen, ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (§ 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Das Jugendamt hat die Aufgabe die Umsetzung durch Vereinbarungen mit den freien Trägern/Vereinen sicherzustellen.

Welche Prüfkriterien gibt es für den qualifizierten Kontakt der Tätigkeiten?

"Prüfkriterien zur Bewertung, ob eine Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes geeignet sein könnte, eine Vorlagepflicht i.S. des Gesetzes zu erfordern (Qualifizierter Kontakt): „Das Gesetz erfasst ferner nur diejenigen Tätigkeiten, die [...] wegen der Art, Dauer und Intensität des Kontakts den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses ermöglichen.“ (Gesetzesbegründung).

Art: Zum Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist i.d.R. der direkte Kontakt zu einzelnen bestimmten (nicht dauernd wechselnden) Kindern und Jugendlichen nötig. Ist die Art der Tätigkeit (s.o.) geeignet, eine Autorität zu er-zeugen, die im Rahmen der Tätigkeit normalerweise ein intensives (besonderes) Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zu einzelnen Kindern oder Jugendlichen begründet, dann ist dieses Kriterium für eine Vorlagepflicht i.d.R. erfüllt.

Intensität: Der durch die Tätigkeit erzeugte Kontakt muss geeignet sein, vertrauliche Situationen zu ermöglichen, die (deutlich) über das übliche Interagieren im Sozialraum hinausgehen. Bei der Bewertung der Intensität bestehen sowohl ei-ne Abhängigkeit vom Alter der Kinder und Jugendlichen als auch von der Altersdifferenz zwischen der im o.g. Sinne tätigen Person und der Zielgruppe.

Dauer: Bei der Bewertung der Dauer sind sowohl die Zeitspanne als auch die Regelmäßigkeit zu bewerten. So fallen vereinzelte, nicht planbare Kontakte und punktuelle Kontakte nicht darunter.

(Auszug aus dem Dossier des Bundesjugendrings vom 07. Juni 2012, „Das Bundeskinderschutzgesetz“, Seite 8)

Wer ist von dem Gesetz betroffen?

Freie Träger der Jugendhilfe die aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden (z.B. Zuschüsse über Kreisjugendring, Landkreis, Land, Bund, EU oder Sachleistungen wie zur Verfügung stellen von Räumen) und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen (z.B. Angebote der Jugendarbeit). Beispielsweise Sportvereine oder die freiwilligen Feuerwehren werden im Bereich der Jugendarbeit tätig, wenn der Verein über eine Jugendabteilung (§ 12 SGB VIII) verfügt, oder auch wenn er entsprechende Maßnahmen für Kinder/Jugendliche durchführt (§ 11 SGB VIII).

Träger der freien Jugendhilfe:
Als Träger der freien Jugendhilfe sind gemäß § 75 SGB VIII die nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannten Träger sowie gemäß § 75 Abs. 3 SGB VIII die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege anzusehen. Darüber hinaus werden von § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII auch nicht anerkannte freie Träger erfasst, die strukturelle Aufgaben in der Kinder und Jugendhilfe wahrnehmen. Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für ihr Tätigwerden.

Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe:
Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden, d. h. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbringen oder im Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an der Erfüllung anderer Aufgaben (§§ 2 Abs. 3, 76 Abs. 1 SGB VIII) beteiligt sind, sofern sie über eine Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII verfügen.

Beispiele für das Aufgabenfeld der Jugendarbeit:
- Sportvereine, die freiwilligen Feuerwehren usw. werden im Bereich der Jugendarbeit tätig, wenn der Verein über eine Jugendabteilung (§ 12 SGB VIII) verfügt, aber auch, wenn er entsprechende Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durchführt (§ 11 SGB VIII). Da die Abgrenzung nicht immer eindeutig möglich ist, kann zusätzlich darauf abgestellt werden, ob die fraglichen Maßnahmen mit zweckbestimmten öffentlichen Jugendhilfemitteln gefördert werden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 72a Abs. 4 SGB VIII).
- Kirchliche Maßnahmen / Kinder- und Jugendgruppen: Die Kirchen sind kraft Gesetzes Träger der freien Jugendhilfe (vgl. § 75 Abs. 3 SGB VIII). Ob sie Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, muss im Einzelfall anhand der konkreten Maßnahme und einer eventuellen öffentlichen Förderung festgestellt werden.

Wie sieht es für andere Träger/Vereine aus?

Auch Vereine bzw. freie Träger, die keine öffentlichen Mittel der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und dennoch innerhalb mancher Angeboten mit Kinder und Jugendliche einen qualifizierten Kontakt haben, werden aufgefordert sich freiwillig an das Gesetz zu halten. Sie können also eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landratsamt auf freiwilliger Basis schließen.

Was ist ein "erweitertes Führungszeugnis"?

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Im erweiterten Führungszeugnis stehen zusätzlich zu den Inhalten des „normalen“ Führungszeugnisses nun auch Delikte im niedrigeren Strafbereich, die sonst nicht ersichtlich wären.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Ein erweitertes Führungszeugnis ist nach § 72a Abs. 3 u. 4 SGB VIII von ehren- und nebenamtlich Tätigen vorzulegen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben. Die dadurch entstehenden Kontakte können je nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern, da ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Schutzbefohlenen und den jeweiligen Mitarbeitenden aufgebaut werden kann.

Wer muss das erweitere Führungszeugnis beantragen? Wie und wo?

Das erweiterte Führungszeugnis muss die/der Ehren-/Nebenamtliche persönlich mit Personalausweis oder Reisepass sowie der Bestätigung, dass es zur Vorlage für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, bei der Wohnsitzgemeinde beantragen.

Ab welchem Alter kann ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden?

Ein erweitertes Führungszeugnis kann ab 14 Jahren beantragt werden.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses?

Die Bearbeitungszeit beträgt nach Angaben des Bundesamtes für Justiz in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.

Gibt es Übergangslösungen bis ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt? – auch für Vertretungskräfte, die kurzfristig einspringen?

Ja, es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan und kurzfristig ergeben. Sollte dies der Fall sein sollte eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben werden.

Was kostet das erweiterte Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis kostet 13 Euro. Es kann kostenlos beantragt werden, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein/freien Träger schriftlich bestätigt wurde und die/der Ehrenamtliche diese Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde vorlegt und damit einen Gebührenbefreiungsantrag stellt.

Ist trotz einer Aufwandsentschädigung eine gebührenfreie Ausstellung des Führungszeugnisses möglich?

Es ist davon auszugehen, dass steuerfreie Zahlungen oder Aufwandsentschädigungen nicht dazu führen, dass keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr vorliegt. Daher kann auch in diesen Fällen eine gebührenfreie Ausstellung des Führungszeugnisses beantragt werden.

Wie alt darf das erweiterte Führungszeugnis bei der Einsichtnahme sein und wann muss es erneut vorgelegt werden?

Zum Zeitpunkt der Vorlage darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Es gilt maximal fünf Jahre.

Was passiert bei der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis?

Bei der Einsichtnahme werden ggf. eingetragene Straftaten mit den Straftaten des § 72a Abs. 1 SGB VIII abgeglichen. Evtl. vorhandene Straftaten dürfen aber nicht dokumentiert werden auch wenn sie für den § 72a Abs. 1 SGB VIII von Relevanz sind.

Wer nimmt Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis?

Die Einsichtnahme erfolgt durch den/die Vereinsvorsitzende/n oder eine/n Vertreter/in (in anderer Organisationsstruktur eine vergleichbare Person). Eine Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses auf anderer Ebene, beispielsweise bei einem Dachverband, ist nicht vorgesehen oder erforderlich. Im Falle der Feuerwehr macht es beispielsweise Sinn, wenn die Einsichtnahme durch den Jugendwart erfolgt.

Wie wird die Einsichtnahme eines erweiterten Führungszeugnisses dokumentiert?

Das erweiterte Führungszeugnis darf nur eingesehen und nicht einbehalten werden. Dieser Vorgang ist vom jeweiligen Träger zu dokumentieren.
Nach § 72a Abs. 5 SGB VIII dürfen nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, das Datum des Führungszeugnis und die Information erhoben werden, ob die betreffende Person wegen einer Straftat im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt wurde. Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gespeichert, verändert oder genutzt werden. Die Daten müssen während der gesamten Dauer der ehren- bzw. nebenamtlichen Tätigkeit gespeichert werden. Sie sind in dieser Zeit vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn der Zweck der Einsichtnahme erfüllt ist. Lag eine einschlägige Straftat vor, so ist der Zweck der Einsichtnahme mit Ablehnung des Bewerbers beendet. Bei ehren- und nebenamtlich Tätigen ist der Zweck der Einsichtnahme mit der Beendigung dieser Tätigkeit erfüllt.

Darf ein erweitertes Führungszeugnis kopiert und abgeheftet werden?

Nein, es darf weder kopiert noch abgeheftet werden, auch nicht mit dem Einverständnis der/s Ehren-/Nebenamtlichen.

Was passiert wenn die/der Ehren-/Nebenamtliche kein erweitertes Führungszeugnis vorlegt?

Die/der Neben-/Ehrenamtliche muss in diesem Fall von den Tätigkeiten die in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, ausgeschlossen werden. Zumindest solange bis ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt.

Muss der Verein allein entscheiden, welche Ehrenamtlichen betroffen sind?

Nein, der freie Träger kann sich vom örtlichen Jugendamt beraten lassen. Zudem gibt es verschiedene Entscheidungshilfen bzw. Prüfschema zur Feststellung, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.

Arbeitshilfe (1,6 MB)

Welche Handlungsalternativen bestehen, wenn ein freier Träger den Abschluss einer Vereinbarung verweigert?

Der öffentliche Träger muss nach der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarungen mit den freien Trägern sicherstellen, dass diese die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse durchführen. Die Verpflichtung des öffentlichen Trägers erstreckt sich also auch auf die Beratung zu der gesetzlichen Regelung, der Notwendigkeit des Vereinbarungsabschlusses sowie Inhalt und Ausgestaltung der Vereinbarung. Wenn ein freier Träger sich dennoch weigert, die Vereinbarung zu unterzeichnen, dann muss der öffentliche Träger zumindest nachweisen können, dass er sich hinreichend um eine Unterzeichnung bemüht hat. Sofern trotz aller Bemühungen des öffentlichen Trägers eine Vereinbarung nicht zustande kommt, besteht keine unmittelbare gesetzliche Handhabe gegenüber dem freien Träger. Denkbar ist es aber beispielsweise über § 79a SGB VIII ein Schutzkonzept zur Prävention sexueller Gewalt als Qualitätsmerkmal zu erarbeiten, dass als einen Baustein auch den Abschluss der Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII enthält. Dieses Schutzkonzept könnte dann über § 74 Abs. 1 SGB VIII auch zum Förderkriterium gemacht werden und eine Anpassung von Förderrichtlinien mit sich bringen.

Müssen Lehrkräfte von Musikschulen (die oft die Ausbildung für Musik- u Gesangvereine machen) auch ein Führungszeugnis beim Vereinen vorlegen?

Wenn ein Verein eine Musikschule finanziert, sollte man sich von der Schule versichern lassen, dass keiner der Musiklehrer im Sinne des § 72a SGB VIII vorbestraft ist. Wird der Musikunterricht von Eltern finanziert und vom Verein organisiert, sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, dass keine Überprüfung der Musiklehrer im Sinne des § 72a SGB VIII erfolgt. Es bleibt dann also Verantwortung der Eltern.

Haftet jemand? Wenn ja wer, wenn das Prüfschema falsch beurteilt wurde?

Die Frage ist im Grunde nicht zu beantworten, weil dies immer etwas mit Sorgfaltspflicht und ggf. Fahrlässigkeit zu tun hat. Halten sich die Vereine an die Vereinbarung – "sortieren" also ihre Tätigkeiten und arbeiten Veränderungen zeitnah ein, sind sie gut aufgestellt.

Wie weit können die Informationen zum Führungszeugnis im Verein gestreut werden (Datenschutz)?

Innerhalb des Vorstandes ist eine Informationsweitergabe unproblematisch. Die Aufgabe kann nach außerhalb des Vorstandes delegiert werden, sollte aber nicht an "unzählige" Personen verteilt werden. Jeder mit der Überprüfung befasste unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

In vielen Vereinen sind aktive Erzieher/innen als Übungsleiter/innen im Einsatz. Müssen diese auch ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Ja - jeder Verein muss seine Aufgabe eigenverantwortlich erfüllen und kann sich nicht auf die "Mechanismen" einer anderen Institution verlassen.

Wann ist eine Wiedervorlage notwendig?

Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und soll alle 5 Jahre neu beantragt und vorgelegt werden. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses.

Wann ist eine Selbstverpflichtungserklärung sinnvoll?

Es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan ergeben. In diesen Fällen sollte im Vorfeld der Maßnahme zumindest eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben werden (siehe Arbeitshilfe RNK). Ebenso ist es sinnvoll, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland eine solche Erklärung abgeben, da die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach deutschem Recht nicht möglich ist.

Arbeitshilfe (1,6 MB)

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die nicht in der Jugendhilfe beschäftigt sind, aber Kontakt zu Kindern haben (z. B. Mitarbeiter der Kinder- und Jugendbibliothek), von § 72a SGB VIII erfasst?
 

§ 72a SGB VIII setzt voraus, dass Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe unter Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder eines Trägers der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden. Haben Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zwar beruflich bedingt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, sind aber nicht im Bereich des SGB VIII tätig, so ist der Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII nicht eröffnet. Gleichwohl sollte für den Fall regelmäßiger Kontakte mit Kindern und Jugendlichen geprüft werden, ob über den Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII hinaus ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird. Es besteht die Möglichkeit, für Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen.

Wo finde ich gesetzliche Grundlagen und Musterbeispiele?

Gesetzliche Grundlagen und Musterbeispiele sind in der Arbeitshilfe des Rhein-Neckar-Kreises aufgeführt.

Arbeitshilfe (1,6 MB)

An wen kann ich mich im Rhein-Neckar-Kreis wenden wenn ich weitere Fragen habe?

Bei verfahrenstechnischen Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII:

Kreisjugendring Rhein-Neckar e.V.
Nicolas Alt
Tel. 06220 2560904
nico.alt@kjr-rn.de

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Petra Diehl
Tel. 06221 522-2118
p.diehl@rhein-neckar-kreis.de

Stefanie Schlicksupp
Tel. 06221 522-1633 (Mo. – Do.)
s.schlicksupp@rhein-neckar-kreis.de

Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung:
„Insoweit erfahrene Fachkraft“ für den Rhein-Neckar-Kreis:

PBS Caritas Heidelberg, Tel. 06221 409024

Institut für analytische Kinder- und Jugendpsychotherapie Heidelberg: Tel. 06221 439198
Eberbach:  Tel. 06271 6887
Ladenburg: Tel. 06203 12928

Kinderschutz-Zentrum der AWO in Heidelberg, Tel. 06221-7392133
PBS Eppelheim/Hockenheim/Walldorf 
Eppelheim: Tel. 06221 765808
Hockenheim: Tel. 06205-15432
Walldorf: Tel. 06227 819001

PBS Neckargemünd, Tel. 06223 3135
PBS Caritas Schwetzingen, Tel. 0620210388
PBS Sinsheim, Tel. 07261 1060
PBS Weinheim, Tel. 06201 14362
PBS Caritas Wiesloch, Tel. 06222 59034

Bei einer konkreten Meldung von Kindeswohlgefährdung:

Landratsamt Rhein-Neckar Kreis
Jugendamt - Allgemeiner Sozialer Dienst:
Außenstelle Wiesloch: Tel. 06221 522-4195
Außenstelle Sinsheim: Tel. 06221 522-5573
Außenstelle Weinheim: Tel. 06221 522-6102
Außenstelle Neckargemünd: Tel. 06221 522-7654

Quellenangaben

FAQ - §72a SGB VIII, Neckar-Odenwald-Kreis
FAQ - Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach
Arbeitshilfe, erweiterte Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich tätige Personen in der Jugendhilfe,
Rhein-Neckar-Kreis, Arbeitshilfe zur Umsetzung es § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII, KVJS

Herausgeber:
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Jugendamt, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg

Stand: Juli 2016

Kontakt

Frau Diehl
Tel. 06221 522-2118
E-Mail senden

Frau Schlicksupp
Tel. 06221 522-1633 (Mo. – Do.)
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Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Jugendamt – Fachstelle Jugendarbeit
Haberstraße 1
69126 Heidelberg

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Mo, Di, Do, Fr 07:30-12:00 Uhr
Mi 07:30-17:00 Uhr
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