Umstellung eines Altführerscheins auf Scheckkartenführerschein
Bis zum Stichtag 19.07.2022 waren Papierführerscheine (grau/rosa) der Jahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen. Nun folgen die Papierführerscheine der Jahrgänge 1959 bis 1964; die Frist läuft hier am 19.01.2023 ab. Sofern Sie vor 1953 geboren sind, ist der Führerschein noch bis zum 19.01.2033 gültig - ein Umtausch ist derzeit nicht erforderlich.
Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen
Antragstellung direkt bei zuständiger Fahrerlaubnisbehörde.
Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Termin hier online vereinbaren
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- Führerschein
- Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde, die den letzten Führerschein ausgestellt hat (kann telefonisch angefordert werden), sofern dieser Führerschein nicht vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ausgestellt wurde
- bei Umstellung Klasse 2 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres ist eine ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 zur FeV, die vom Hausarzt ausgestellt werden kann, und ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 zur FeV notwendig. Die Untersuchungen können auch bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden.
Gebühr
30,40 Euro (inklusive Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei per Einschreiben)
Der Führerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die voraussichtliche Fertigungsdauer des Führerscheins beträgt ca. 2 - 3 Wochen. In dringenden Fällen kann der Führerschein per Express angefordert werden. Es entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von 21 Euro.
Wichtiger Hinweis
Sofern Sie im Besitz eines alten Führerscheins Klasse 2 sind, dürfen Sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine entsprechenden Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Eine Umstellung auf den Scheckkartenführerschein ist zwingend erforderlich unter Vorlage der oben genannten Unterlagen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.
Übersicht: Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.