Tierschutz

Der Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verankert. Der Tierschutz hat die Aufgabe, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Gewerbliche Tierhaltungen

Gewerbliche Tierhaltungen, wie Tierzuchten, Tierhandel, Reitbetriebe, Zirkusbetriebe, der Tiergarten und das Tierheim bedürfen ausnahmslos einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Die Erlaubnis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn

  • die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
  • die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
  • die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine tiergerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Im Bedarfsfall kann beim Veterinäramt eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt werden. Um Fehler in der Tierhaltung zu vermeiden, müssen Baupläne für Tierstallungen oder Tierheime den Amtstierärzten zur Begutachtung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen vorgelegt werden.

Alle gewerblichen Tierhaltungen werden regelmäßig kontrolliert. Auch Tierbörsen und Tierausstellungen fallen unter die Erlaubnispflicht und unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.

Private Tierhaltungen

Private Tierhaltungen werden immer überprüft, wenn Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht eingehen. Werden Verstöße festgestellt, können notwendige und geeignete Maßnahmen sowie Bußgelder angeordnet werden, gegebenenfalls kann auch eine Strafanzeige erfolgen. Anzeigen von Tierschutzverstößen werden auch von jeder Polizeidienststelle oder vom Tierschutzverein aufgenommen und an das Veterinäramt weitergeleitet.

Auch private Tierhaltungen müssen den oben genannten Grundsätzen entsprechen, bedürfen aber keiner Erlaubnis (ausgenommen gefährliche und artengeschützte Tiere).

Tiertransporte

Gewerbliche Viehhändler und Tiertransporteure müssen sowohl über eine Zulassung als auch über einen Befähigungsnachweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen und ein Transport-, Vieh- und Desinfektionskontrollbuch führen. Außerdem muss an den Transportfahrzeugen an gut sichtbarer Stelle die Angabe "Lebende Tiere" sowie ein Symbol für lebende Tiere und zusätzlich die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben sein.

Auch jede andere Person (zum Beispiel Landwirte), die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Tiere über eine Distanz von über 65 km transportieren, bedürfen einer Zulassung und eines Befähigungsnachweises nach der o. g. Europäischen Tierschutztransportverordnung.
Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist je nach Aus- bzw. Vorbildung ein ein-, zweistündiger oder ein dreitägiger Lehrgang zu besuchen.

Schlachten / Töten von Tieren

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).

Der Sachkundenachweis nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).

Beratung in Tierschutzfragen

Gerne stehen wir in Tierschutzfragen beratend zur Seite.

Vermisste Tiere, Fundtiere

Bei vermissten und gefundenen Tieren hilft das Tierheim weiter.

Artenschutz

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachtet werden. Artengeschützte Tierarten unterliegen deshalb besonderen Verboten und Erlaubnissen.

Vollzugsbehörde und Ansprechpartner ist die Untere Naturschutzbehörde.