Gewässeraufsicht

Das Wassergesetz Baden-Württemberg teilt die Oberflächengewässer in zwei verschiedene Arten ein, Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung.

Bundeswasserstraßen sind Gewässer I. Ordnung. Im Rhein-Neckar-Kreis sind dies der Rhein und der Neckar. Hauptsächlich zuständig für die Bundeswasserstraßen sind die Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.

Bei den übrigen Gewässern I. Ordnung hat das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Dienstsitz Heidelberg, die Pflicht für Ausbau und Unterhaltung. Zu den Gewässern I . Ordnung gehören im Rhein-Neckar-Kreis:

  • der Kraichbach von der Kreuzung mit der Bundesstraße 3 in Ubstadt-Weiher, Landkreis Karlsruhe, bis zur Mündung in den Altrhein bei Ketsch,
  • der Kriegbach von der Abzweigung vom Kraichbach bis zur Mündung in den Rhein bei Altlußheim,
  • der Leimbach von der Einmündung des Waldangelbaches bei Wiesloch bis zur Mündung in den Rhein bei Brühl,
  • der Landgraben vom Durchlassbauwerk unterhalb der Max-Berk-Straße in Nußloch bis zur Mündung in den Leimbach bei Oftersheim,
  • der Hardtbach von der Abzweigung Leimbach bei Wiesloch bis zur Mündung in den Kraichbach bei Hockenheim,
  • die Weschnitz mit Alter und Neuer Weschnitz bis zur hessischen Landesgrenze zwischen Weinheim und Laudenbach,
  • die Elsenz von der Einmündung des Schwarzbaches bei Meckesheim bis zur Mündung in den Neckar bei Neckargemünd.

Unter der Bezeichnung Gewässer II. Ordnung werden alle übrigen Oberflächengewässer zusammengefasst. Unterhaltungspflichtig ist die jeweilige Gemarkungsgemeinde.

Im Einzelnen nimmt das Wasserrechtsamt folgende Aufgaben bei der Gewässer­aufsicht wahr:

Gewässerökologie, Gewässerbewirtschaftung, Hochwasserschutz

Renaturierung Gauangelbach/Schatthausen
  • Konzeptionelle Arbeiten (Entwicklungs- und Sa­nierungsprogramme, Immissionsbetrachtungen usw.), einschl. Erarbeitung der Grundlagen, Ziel­vorstellungen und Koordination.
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Gewässerentwicklungsplänen von naturfernen zu naturnahen Gewässern.
  • Konzeptionelle und fachtechnische Beratung von Kommunen.
  • Beratung von Wasser und Bodenverbänden.
  • Mitwirkung bei Gewässernachbarschaften (Schu­lung der Kommunen).

Ausbau, Unterhaltung und Entwicklung von Gewässern I. und II. Ordnung

HRB W18 Waibstadt /Schwarzbach

Beratung und Prüfung bei:

  • Planung, Ausbau und naturnaher Entwicklung.
    • Gewässer einschl. der zugehörigen Schutzdämme
    • Klassifizierte Hauptdämme der Gemeinden
    • Hochwasserrückhaltebecken
    • Maßnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie für Durchgängigkeit und Gewässerstruktur an Programmstrecken
    • Sonstige kommunale Bauwerke und Anlagen an Gewässern

Untere Wasserbehörde als Technische Fachbehörde

Fischaufstieg Leimbach/Brühl
  • Allgemeine Gewässeraufsicht
    • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an Gewässern I. und II. Ordnung.
    • Mitwirkung bei Schauen an Gewässern, Hochwasserrückhaltebecken und Dämmen.
    • Mitwirkung bei Alarm- und Warndiensten insbesondere bei Hochwasser und Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit.
    • Prüfung bei Fischaufstiegen und -abstiegen, z. B. an Wasserkraftanlagen
    • Entnahmen und Einleitungen, z. B. bei Grundwasserabsenkungen.
    • Fachliche Abgrenzung von Über­schwemmungsgebieten.
    • Gewässerrandstreifen.
    • Förderung von Maßnahmen bei Gewässern II. Ordnung und vorbeugender Hochwasser­schutz, dabei Erfassung, Mitwirkung bei der Beurteilung und Priorisierung durch die Bewilligungs­stellen nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft des Landes Baden-Württemberg.