Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Absatz 1 Deutsche Staatsangehörigkeit
Gesetz über die Landtagswahlen Baden-Württemberg (Landtagswahlgesetz - LWG)
- § 7 Wahlrecht
- § 8 Ausübung des Wahlrechts
- § 21 Wählerverzeichnisse
- § 22 Wahlscheine
- § 11 Eintragung der Wahlberechtigten
- § 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 13 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
- § 14 Einsicht in das Wählerverzeichnis
Freigabevermerk
27.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

