Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Rechtsgrundlage
- § 12 Bürgerrecht
- § 14Wahlrecht
- § 10 Wahlrecht
Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS):
- § 9 Wahlrecht
- § 5 Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts
- § 6 Wählerverzeichnis
- § 3 Führung des Wählerverzeichnisses
- § 3a Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug
- § 4 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 5 Einsicht in das Wählerverzeichnis
- § 6 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- § 7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
11.09.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

