Vermittlung eines Pflegekindes
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII):
- § 27 Hilfe zur Erziehung
- § 33 Vollzeitpflege
- § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson
- § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
- § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
Freigabevermerk
17.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

