Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk
26.11.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

