Abgabe einer Jahressteuererklärung
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Freigabevermerk
17.10.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

