Mit dem Bundeskinderschutzgesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Öffentliche Träger der Jugendhilfe allen Trägern der Jugendhilfe eine Vereinbarung zum Kinderschutz anzubieten hat. Die gesetzliche Regelung zum Kinderschutz wird in §§ 8a und 72a SGB VIII festgehalten.
Das Recht von jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Verantwortung von Eltern, Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht wahrzunehmen und die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft über die Betätigung der Eltern zu wachen (staatliches Wächteramt) sind grundgesetzlich verankert. Der darauf basierende Auftrag nach § 1 Abs. 3 Ziffer 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe. Die Vereinbarung zum Schutzauftrag schließt der Träger der Schulsozialarbeit mit dem Jugendamt ab.
Lehrkräfte und Fachkräfte der Schulsozialarbeit müssen die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen aufmerksam wahrnehmen und Anhaltspunkte der Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen frühzeitig im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags aufgreifen. Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fachkräfte in der Schulsozialarbeit und Lehrkräfte Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die insoweit erfahrenen Fachkräfte im Rhein-Neckar-Kreis sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen und Erziehungsberatungsstellen im Kreis.
Hilfreiche Informationen und Vordrucke wie z.B. den Leitfaden für Schulen oder den Mitteilungsbogen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung finden Sie auf der Homepage des Jugendamtes: