Die wichtigsten Fragen und Hinweise zur Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis

Die folgenden Fragen und Hinweise wurden in Zusammenarbeit der Fachstelle Jugendarbeit (Jugendamt), der Jugendhilfeplanung und Förderung (Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung) und der Abteilung Schulsozialarbeit an kreiseigenen Schulen (Amt für Schulen, Kultur und Sport) erstellt.

1. Was versteht man unter Schulsozialarbeit?

Schulsozialarbeit ist eine präventive Form der Jugendsozialarbeit, die in § 13a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch SGB VIII verankert ist. Hierin heißt es:

„Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden.
Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“

Schulsozialarbeit ist demnach die ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagenorientierte Förderung und Hilfe für Schülerinnen und Schüler im Zusammenwirken mit der Schule. Sie leistet eine wertvolle Unterstützung, ergänzend zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Jugendhilfe und Schule tragen mit dieser gesetzlichen Grundlage eine gemeinsame Verantwortung für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.

2. Was sind die Kernaufgaben der Schulsozialarbeit?

Als Teil der Jugendhilfe sind Fachkräfte in der Schulsozialarbeit wichtige Ansprech- und Kooperationspartnerinnen und -partner in Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen. Inhaltlich und methodisch zielen die Angebote von Schulsozialarbeit auf die Vorbeugung von persönlichen und sozialen Problemlagen ab.

Schulsozialarbeit richtet sich an alle Beteiligten des Schullebens und findet durch sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich und im Rahmen einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Kooperation statt.

Um ihre Ziele zu erreichen, setzt Schulsozialarbeit bedarfsgerecht folgende Kernaufgaben um:

  • die Einzelfallhilfe und Beratung in individuellen Problemlagen
  • die sozialpädagogische Gruppenarbeit, Projekte und Arbeit mit Schulklassen
  • die innerschulische und außerschulische Vernetzung und Gemeinwesenarbeit
  • offene Angebote für alle Schülerinnen und Schüler
  • Elternarbeit
  • Mitwirkung an der Gestaltung der Schule als Lebens- und Lernort

3. Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe. Was bedeutet dies in der Kooperation mit der Schule?

Schulsozialarbeit ist ein professionelles Angebot der Jugendhilfe das eigenständig und dauerhaft im Schulalltag verankert ist. Sie richtet sich an alle Beteiligten des Schullebens und findet durch sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich und im Rahmen einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Kooperation statt. Schulsozialarbeit gestaltet damit die Lebenswelt Schule aktiv mit. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in Kooperation mit der Schulleitung und dem Kollegium der jeweiligen Schule und berücksichtigt die im Rahmen der Qualitätsstandards Schulsozialarbeit festgelegten Maßstäbe, Grundsätze und Handlungsprinzipien.

4. Gibt es einheitliche Qualitätsstandards im Rhein-Neckar-Kreis?

Das Handbuch Qualitätsstandards Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis (2,2 MB) dient als fachliche Vorgabe für die Schulsozialarbeit im Kreis. Es bildet die drei Ebenen der Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) ab und ist das Ergebnis eines intensiven Arbeitsprozesses des Arbeitskreises Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis. 

5. Was ist zu tun bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und wer schließt die Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt ab?

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Öffentliche Träger der Jugendhilfe allen Trägern der Jugendhilfe eine Vereinbarung zum Kinderschutz anzubieten hat. Die gesetzliche Regelung zum Kinderschutz wird in §§ 8a und 72a SGB VIII festgehalten.

Das Recht von jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Verantwortung von Eltern, Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht wahrzunehmen und die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft über die Betätigung der Eltern zu wachen (staatliches Wächteramt) sind grundgesetzlich verankert. Der darauf basierende Auftrag nach § 1 Abs. 3 Ziffer 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe. Die Vereinbarung zum Schutzauftrag schließt der Träger der Schulsozialarbeit mit dem Jugendamt ab.

Lehrkräfte und Fachkräfte der Schulsozialarbeit müssen die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen aufmerksam wahrnehmen und Anhaltspunkte der Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen frühzeitig im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags aufgreifen. Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fachkräfte in der Schulsozialarbeit und Lehrkräfte Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die insoweit erfahrenen Fachkräfte im Rhein-Neckar-Kreis sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen und Erziehungsberatungsstellen im Kreis.

Hilfreiche Informationen und Vordrucke wie z.B. den Leitfaden für Schulen oder den Mitteilungsbogen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung finden Sie auf der Homepage des Jugendamtes:

6. Wo finde ich Informationen über die Planung und die Förderung der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis?

7. Wer hat die Dienst- und Fachaufsicht bezüglich dem Personal der Schulsozialarbeit?

Die Dienst- und Fachaufsicht hat der Träger der Schulsozialarbeit. In der Regel ist dies die Kommune oder ein freier Träger der Jugendhilfe. Die Schulleitung kann NICHT die Dienst- und/oder Fachaufsicht über die Schulsozialarbeit übernehmen.

8. Welche Qualifikation muss eine Fachkraft in der Schulsozialarbeit in der Regel haben?

In der Regel haben die Fachkräfte einen Hochschulabschluss mit der Studienrichtung Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder vergleichbaren Studiengängen des Sozialwesens. Sollten Sie Fragen zu möglichen Ausnahmen einer geförderten Stelle haben, setzen Sie sich vor Einstellung der Fachkraft mit dem

Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
Frau Weirich
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/522-2395
E-Mail. e.weirich@rhein-neckar-kreis.de

in Verbindung.

9. Wie wird die Schulsozialarbeit beim Rhein-Neckar-Kreis gefördert und wer kann einen Antrag stellen?

Der Rhein-Neckar-Kreis fördert die Schulsozialarbeit mit einem Festbetrag. Die Förderung der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis orientiert sich an der Förderung der Schulsozialarbeit durch das Land Baden-Württemberg. Interessieren Sie sich für eine Förderung der Schulsozialarbeit durch den Rhein-Neckar-Kreis, ist es Voraussetzung, dass auch die Landesmittel beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg:

Antragsberechtigt sind die Schulträger von öffentlichen Grundschulen, Werkreal- und Hauptschulen, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Realschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.

Der Rhein-Neckar-Kreis beschreibt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren in seiner Konzeption zur Förderung und Planung der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis (1,3 MB) auf den Seiten 14 - 20.

10. Was ist das Ziel der Förderung der Schulsozialarbeit durch den Rhein-Neckar-Kreis?

Ziel der Förderung ist es neben der finanziellen Unterstützung, einen flächendeckenden Ausbau zu erreichen sowie die Qualität der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis zu sichern. Im Rhein-Neckar-Kreis ist es in den letzten Jahren gelungen, auf dieser Grundlage die Schulsozialarbeit quantitativ und qualitativ kontinuierlich auszubauen.

11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum aktuellen Ausbau-stand der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis habe?

Sie können sich bei Fragen zum aktuellen Ausbaustand der Schulsozialarbeit mit der Jugendhilfeplanung in Verbindung setzen:

Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
Frau Morschewsky
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/522-2641
E-Mail. m.morschewsky@rhein-neckar-kreis.de

12. Bis wann kann der Antrag auf Förderung der Schulsozialarbeit im Rhein-Neckar-Kreis gestellt werden und für welchen Zeitraum wird eine Förderung gewährt?

Der Förderzeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Die Antragsfrist für den Bewilligungszeitraum des kommenden Schuljahres endet zum 30. September eines Jahres. Das heißt konkret, dass die Antragsfrist beispielsweise für das Schuljahr 2021/2022 am 30.09.2021 endet.

Die Förderung wird für ein Schuljahr bewilligt, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

13. An wen kann sich der Antragsberechtigte wenden, um die Stellungnahme zu beantragen, die für das Landesförderprogramm der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen benötigt wird?

Sie können sich zur Beantragung der Stellungnahme an die Jugendhilfeplanung wenden:

Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
Frau Morschewsky
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/522-2641
E-Mail. m.morschewsky@rhein-neckar-kreis.de

14. Wohin kann ich mich wenden und wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis.

  • Bei pädagogisch-fachlichen Fragen zur Schulsozialarbeit:

    Jugendamt
    Fachstelle Jugendarbeit
    Frau Schlicksupp
    Im Breitspiel 5 (Eingang Haberstraße 1)
    69126 Heidelberg
    Telefon: 06221/522-1633 (Mo - Do)
    E-Mail: s.schlicksupp@rhein-neckar-kreis.de
  • Bei Fragen zur Förderung der Schulsozialarbeit:

    Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
    Frau Weirich
    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Telefon: 06221/522-2395
    E-Mail. e.weirich@rhein-neckar-kreis.de
  • Bei Fragen zur Planung der Schulsozialarbeit:

    Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
    Frau Morschewsky
    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Telefon: 06221/522-2641
    E-Mail. m.morschewsky@rhein-neckar-kreis.de
  • Bei Fragen zur Schulsozialarbeit an kreiseigenen Schulen:

    Amt für Schulen, Kultur und Sport
    Herr Barth
    Haberstraße 3
    69126 Heidelberg
    Telefon: 0162/2646712
    E-Mail: e.barth@rhein-neckar-kreis.de

Kontakt

Bei pädagogisch-fachlichen Fragen zur Schulsozialarbeit:

Jugendamt
Fachstelle Jugendarbeit
Frau Schlicksupp
Im Breitspiel 5 (Eingang Haberstraße 1)
69126 Heidelberg
Telefon: 06221/522-1633 (Mo - Do)
E-Mail: s.schlicksupp@rhein-neckar-kreis.de

Bei Fragen zur Förderung der Schulsozialarbeit:

Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
Frau Weirich
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/522-2395
E-Mail. e.weirich@rhein-neckar-kreis.de

Bei Fragen zur Planung der Schulsozialarbeit:

Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung
Frau Rögelein
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/522-2641
E-Mail. m.roegelein@rhein-neckar-kreis.de

Bei Fragen zur Schulsozialarbeit an kreiseigenen Schulen:

Amt für Schulen, Kultur und Sport
Herr Barth
Haberstraße 3
69126 Heidelberg
Telefon: 0162/2646712
E-Mail: e.barth@rhein-neckar-kreis.de

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Mi 07:30-17:00 Uhr
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