Die Fristen für den Umtausch der Papierführerscheine (grau/rosa) der Geburtsjahrgänge 1953 und jünger sind bereits abgelaufen. Das Führerscheindokument hat seine Gültigkeit verloren, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig und somit auch die Teilnahme am Straßenverkehr.
Sofern Sie vor 1953 geboren sind, ist der Führerschein noch bis zum 19.01.2033 gültig – ein Umtausch ist bis dorthin erforderlich.
Haben Sie noch einen Papierführerschein?
Bitte schnell einen Termin zum Umtausch online vereinbaren. Sie riskieren ansonsten ein Verwarnungsgeld.
- Antragstellung direkt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisstelle
- Eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.
Termin hier online vereinbaren:
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild in Papierform (nicht älter als 1-2 Jahre)
- Führerschein
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Karteikartenabschrift von der Fahrerlaubnisbehörde, die den letzten Führerschein ausgestellt hat (kann telefonisch angefordert werden), sofern dieser Führerschein nicht vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ausgestellt wurde
- bei Umstellung Klasse 2 wegen Erreichen des 50. Lebensjahres ist eine ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 zur FeV, die vom Hausarzt ausgestellt werden kann, und ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 zur FeV notwendig. Die Untersuchungen können auch bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden.
Gebühr
32,90 Euro (inklusive Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei per Einschreiben)
Der Führerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die voraussichtliche Fertigungsdauer des Führerscheins beträgt ca. 2 - 3 Wochen. In dringenden Fällen kann der Führerschein per Express gegen eine zusätzliche Gebühr angefordert werden.
Wichtiger Hinweis
Sofern Sie im Besitz eines alten Führerscheins Klasse 2 sind, dürfen Sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine entsprechenden Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Eine Umstellung auf den Scheckkartenführerschein ist zwingend erforderlich unter Vorlage der oben genannten Unterlagen. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat gem. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.