Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten für ein bestimmtes, nicht zugelassenes Fahrzeug zugeteilt. Es ist für den einmaligen, kurzzeitigen Gebrauch bestimmt und maximal 5 Tage gültig.
Bitte beachten Sie dazu auch die Informationen des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Wichtig! Kann eine gültige Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen werden, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle in unserem oder angrenzendem Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Bei fehlender oder nicht mehr gültiger Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in unserem Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über eine gültige Betriebserlaubnis des Fahrzeuges durch die Vorlage z. B. der Zulassungsbescheinigung Teil I und / oder Teil II (Fahrzeugbrief / Fahrzeugschein), EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung des Herstellers oder Einzelgenehmigung zum Fahrzeug
- Mangels eines solchen Nachweises ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr(§ 21 StVZO) oder ein Nachweis zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung / ggf. Sicherheitsprüfung
- Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Adresse und Namen
- Evtl. Vollmacht
- bei Firmen: aktuelle Gewerbeanmeldung/Gewerbebestätigung und aktueller Handelsregisterauszug (beides nicht älter als 2 Jahre)
- bei Vereinen: aktueller Vereinsregisterauszug (nicht älter als 2 Jahre)
- Ausweise und Vollmachten je nach festgelegten Vertretungsregelungen
- Evtl. Empfangsbevollmächtigter:
- Besteht im Inland kein Wohnsitz, so wird für die Zuteilung ein Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benötigt. Der Empfangsbevollmächtigte muss persönlich mit dem Antragssteller vor Ort sein und sich ausweisen können.
- Es wird kein Empfangsbevollmächtigter mehr benötigt bei Halter mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in einem Staat, in dem das Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland in Kraft ist. Die ausländische Adresse muss glaubhaft nachgewiesen werden.
Gebühr
12,80 €
Zusätzlich: Kennzeichenschilder