Unfälle mit wassergefährenden Stoffen

Zeit: 13.29 Uhr. Anruf der Feuerwehrleitstelle beim Wasserrechtsamt: "Meldung eines Ölunfalles an die untere Wasserbehörde. Auf der BAB A6 bei km 693,5 ist ein LKW von der Straße abgekommen und hat aus einem aufgerissenen Tank Dieselkraftstoff verloren. Eine bis jetzt unbekannte Kraftstoffmenge ist im Boden versickert. Die Feuerwehr hat Bindemittel aufgebracht und verhindert ein weiteres Auslaufen von Kraftstoff. Die Ladung besteht aus Flüssigwaschmittel; etliche Behälter sind zerstört. Bitte kommen Sie vor Ort um weitere Maßnahmen festzulegen."

So ähnlich könnte eine der beim Landratsamt eingehenden Meldungen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen lauten. Unsere Industriegesellschaft produziert, transportiert, verwendet und lagert wassergefährdende Stoffe in unterschiedlichster Form und großen Mengen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass trotz vieler Sicherheitsbestimmungen immer wieder Umweltschäden z. B. durch auslaufende Schadstoffe oder durch Unfälle auf Bahn und Straße auftreten. Mehr als die Hälfte der Unfälle geht auf menschliches Versagen zurück (1999: 57 %). Die größten Stoffmengen werden bei Unfällen mit Straßenfahrzeugen und Lageranlagen freigesetzt.

oben: Ölsperre; unten: Verschluss eines Kanaleinlaufs

Meist sind es Mineralölprodukte, die den Boden verunreinigen und / oder das Kanalnetz bzw. die Kläranlage und Gewässer verunreinigen. Aufgrund der dichten Besiedlung, dem starken Industrieanteil und dem teilweise sehr hohen Verkehrsaufkommen treten auch im Rhein-Neckar-Kreis immer wieder Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen auf.

Zum Schutz des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, der Trinkwasserversorgung und zur Abwehr aller damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren hat sich gezeigt, dass rasche Gegenmaßnahmen am wirksamsten sind. Daher unterhält das Wasserrechtsamt des Rhein-Rhein-Neckar-Kreises einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für Ölalarm.

In der Regel werden durch die Einsatzkräfte der Polizei und der Feuerwehr folgende Sofortmaßnahmen ergriffen:

  • Absperrung der Örtlichkeit, Warnung und Umleitung des Verkehrs.
  • Maßnahmen, die ein weiteres Auslaufen, Ausbreiten bzw. Versickern der wassergefährdenden Flüssigkeiten verhindern, z. B. Abdichten von Behälterleckagen, Verschließen von Kanaleinläufen, Abschöpfen und Binden von bereits ausgetretenen Stoffen.

In besonderen Fällen reichen die Sofortmaßnahmen bis hin zur Räumung bedrohter Gebiete.

Das Wasserrechtsamt hat die Aufgabe, Anordnungen zum Schutz der Gewässer gegenüber dem Störer zu treffen, deren Durchführung zu überwachen und alle zuständigen Stellen zu informieren. Bei  Gefahr im Verzug müssen die Bürgermeisterämter oder die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen.

Im weiteren Verlauf werden z.B. nachstehende Folgemaßnahmen durchgeführt:

  • Sofern durch die Versickerung des Stoffes das Schutzgut Grundwasser gefährdet ist, wird verunreinigtes Erdreich ausgehoben und entsorgt.
  • Verschmutzte und unverschmutzte Stoffe werden aufgenommen und abtransportiert,
  • Falls erforderlich, werden Grundwasserbeobachtungsstellen errichtet und verunreinigtes Grundwasser abgepumpt.

Durch das rasche und umsichtige Eingreifen der Feuerwehr wird in der Regel ein Großteil der freigesetzten wassergefährdenden Stoffe wiedergewonnen. Dadurch ist das Ausmaß der Schäden für Mensch und Umwelt glücklicherweise meist beschränkt.

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