Untersuchungen im Rahmen der Schulpflicht / Schulbesuchsverordnung
Schulabsentismus
Untersuchungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg z. B. bei Schulabsentismus / Schulverweigerung können durch die Schule vom Entschuldigungspflichtigen verlangt werden. Der Entschuldigungspflichtige stellt einen entsprechenden Antrag beim Gesundheitsamt.
Schulangst, Schulverweigerung, krankheitsbedingte Fehltage und andere Gründe führen zur Beeinträchtigung der Teilhabe am Unterricht und am Lernprozess in der Gemeinschaft. Aufgabe der amtsärztlichen Untersuchung ist es, Ursachen klären zu helfen, notwendige Maßnahmen anzuregen und Schüler, Eltern und Schule entsprechend zu beraten.
Weitere Informationen:
Information für Schulleitungen (119 KB)
Information zur Untersuchung (229 KB)