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Gesundheitliche Beratung
Bescheinigung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Es gibt zwei Dinge, die Personen nach dem ProstSchG tun müssen:
Erster Schritt: Die Gesundheitliche Beratung nach §10 ProstSchG
- sie findet im Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38 - 40 in Heidelberg statt.
Zweiter Schritt: Anmeldung mit Informations- und Beratungsgespräch (§ 7 ProstSchG)
- sie findet für in Heidelberg Tätige im Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Heidelberg, Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg statt.
- sie findet für im Rhein-Neckar-Kreis Tätige (Sinsheim und Weinheim) im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Ordnungsamt, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg statt.
Gesundheitsberatung nach §10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
- Die Gesundheitsberatung unterliegt der Schweigepflicht.
- Es werden keine Daten weiter gegeben.
- Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung benötigen Sie für die Anmeldung beim Bürgeramt der Stadt Heidelberg oder beim Ordnungsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Bei der ersten Anmeldung darf sie nicht älter als 3 Monate sein.
- Die erste Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist namentlich.
- Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt in ganz Deutschland. Personen ab 21 Jahren müssen die gesundheitliche Beratung spätestens alle 12 Monate und Personen unter 21 Jahren spätestens alle 6 Monate wahrnehmen.
Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person
- das Geburtsdatum der beratenen Person
- die ausstellende Stelle und
- das Datum der gesundheitlichen Beratung
Bei der Anmeldung können Sie sich zusätzlich zur namentlichen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) ausstellen lassen.
In der Aliasbescheinigung steht nicht der wirkliche Name sondern ein Arbeitsname.
Wenn Sie eine gültige Anmeldebescheinigung mit Aliasnamen bei der nächsten Gesundheitsberatung vorlegen, kann die Bescheinigung zur gesundheitlichen Beratung auf diesen Aliasnamen ausgestellt werden.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt auch als Nachweis, sollten weitere Anmeldungen erforderlich sein.
Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise (§ 4 ProstSchG):
(1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:
- den Vor- und Nachnamen,
- das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- die Staatsangehörigkeit,
- die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.
(2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzulegen.
Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG: Diese darf bei der ersten Anmeldung nicht älter als 3 Monate sein.
Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgte gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.
Wichtiger Hinweis:
Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung und die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen (§5 und §10 ProstSchG).