Mountainbiking im Wald

Das Radfahren im Wald hat spürbar zugenommen, allen voran das Mountainbiking. Doch obwohl die Fortbewegung mit dem Rad begrüßt wird, ist gerade Mountainbiking landesweit ein vieldiskutiertes und konfliktträchtiges Thema. Hierbei ist die „2-Meter-Regel“ oft Gegenstand von Diskussionen und Konflikten. Die 2m-Regelung ist im Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) festgeschrieben, § 37 regelt das Betreten des Waldes. Das Radfahren ist nur auf geeigneten Wegen und Straßen mit einer Mindestbreite von zwei Metern gestattet. Allerdings können Ausnahmen (Stichwort: „Singletrails“) durch die Forstbehörde zugelassen werden (§ 37 Absatz 3 LWaldG).

Gerade das abfahrtsorientierte Fahren auf schmalen Wanderwegen oder Pfaden macht für viele Mountainbiker den Reiz aus. Dennoch steht dem Befahren solcher Wege die geltende Gesetzgebung entgegen und stellt eine Ordnungswidrigkeit (nach § 83 Abs. 2 Nr.1 LWaldG) dar. Dass die 2m-Regelung Sinn ergibt, zeigt sich unter anderem auch daran, dass ihre Missachtung in den letzten Jahren zu vielen Beschwerden geführt hat – ganz zu schweigen von den vielen emotionalen Konflikten im Wald.

Haftung und Verkehrssicherung

Stein des Anstoßes ist die Anlage illegaler Strecken in den Wäldern, die keinerlei Rücksicht auf andere Erholungssuchende, auf Belange des Naturschutzes oder das Eigentumsrecht der Waldbesitzenden nehmen. Ganz kritisch ist die Errichtung von Bauwerken (z. B. Rampen, Schanzen), da sich daraus für die Waldbesitzenden Pflichten im Bereich der Verkehrssicherung ergeben. Generell obliegt die Verkehrssicherungspflicht (VSP) dem Waldbesitzenden – sie leitet sich aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB ab. Wenn ein Waldbesitzer Kenntnis über eine Gefahrenquelle in seinem Wald – wie z.B. eine Sprungschanze in einem MTB-Trail - hat, muss er erforderliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um diese zu beseitigen. (Eine Ausnahme stellen nur die sog. „waldtypische Gefahren“ dar.)
Im Rhein-Neckar-Kreis besitzen die Kommunen und sonstigen Körperschaften 59% der Waldfläche, 27% gehört dem Land Baden-Württemberg (sogenannter „Staatswald“) und die übrigen 14% sind in privaten Händen.

Weiter zu beachtende Rechtsfelder

Durch die Anlage illegaler Trails werden regelmäßig auch das Naturschutzrecht und das Jagdrecht tangiert. Als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind weite Teile unserer Wälder unter Schutz gestellt. Seltene Pflanzen können durch die Stollen der MTB-Reifen zerstört werden, Tiere werden in ihren Rückzugsräumen gestört, weniger mobile Arten wie z.B. Feuersalamander sogar häufiger überfahren. Bedenken Sie: Verstöße gegen das Naturschutzrecht oder gegen Schutzgebietsverordnungen können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Aufruf zum Dialog

Das Kreisforstamt ruft alle Mountainbikenden eindrücklich dazu auf, die geltenden Rechtsvorschriften im Wald zu beachten. Nehmen Sie Rücksicht auf andere Waldbesuchenden und die Natur!

Suchen Sie für eine mögliche Ausweisung von Singletrails im Wald den konstruktiven Dialog mit den Waldbesitzenden (das sind oft die Gemeinden), dem Kreisforstamt und anderen Interessensgruppen. Bitte machen Sie sich bewusst, dass die Anlage nicht genehmigter Trails Eigentumsrechte verletzt und möglicherweise gegen das Naturschutz-, Jagd- und Forstrecht verstößt.