Liegenschaftsvermessungen

Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

Katastervermessungen

Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer oder veränderter Gebäude und Nutzungsarten in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Neue Flurstücke werden durch Zerlegungen und Verschmelzungen von Ausgangsflurstücken und Flurstücksteilen gebildet. Mit diesen Vermessungen, die in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden, werden die neuen Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster einwandfrei festgelegt und können auf Antrag in der Örtlichkeit abgemarkt werden.

Bei der Aufnahme von Gebäuden für das Liegenschaftskataster werden die Lage und der Grundriss der Gebäude nach ihrer Fertigstellung erfasst. Die Aufnahme ist notwendig bei Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Hinweise zur Gebäudeaufnahme (2,1 MB)

Grenzfeststellungen

Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und auf Antrag mit Grenzzeichen abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Eine Grenzfeststellung bietet sich an, wenn die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit nicht eindeutig zu erkennen sind bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit des örtlichen Grenzverlaufs bestehen.

Antrag auf Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessungen können per Post, Faxmitteilung (06221 522-5170) oder E-Mail vermessungsamt@rhein-neckar-kreis.de beim Vermessungsamt beantragt werden. Selbstverständlich kann die Antragstellung nach Terminabsprache auch persönlich beim Vermessungsamt erfolgen.

Anträge auf Liegenschaftsvermessungen müssen folgende Punkte beinhalten:

  • Antragsteller
  • Eigentümerdaten der betroffenen Flurstücke
  • Rechnungsadresse
  • Ansprechpartner für Rückfragen, Terminabsprache
    (Telefonnr., ggf. E-Mail Adresse)
  • Art der Liegenschaftsvermessung
    -Katastervermessung (z.B. Aufnahme eines Gebäudes für das Liegenschaftskataster)
    -Grenzfeststellung
  • Betroffene Flurstücke
    Name der Gemarkung
    Flurstücksnummer(n) oder Lagebezeichnung (Straße u. Hausnr.)