Beratungs- und Prüfbehörde
(Heimaufsicht)

Die Beratungs- und Prüfbehörde (vormals Heimaufsicht) ist für die Beratung und Prüfung von stationären Einrichtungen für volljährig pflegebedürftige Menschen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen im Rhein-Neckar-Kreis zuständig.
Die Beratungs- und Prüfbehörde (vormals Heimaufsicht) dient dem Schutz und der Wahrung der Interessen und Bedürfnissen von pflegebedürftigen oder behinderten Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen.
Die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben der Beratungs- und Prüfbehörde ist das Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz- TPQG). Hiernach werden 30 Prozent der stationären Einrichtungen jährlich überprüft. Jede Einrichtung muss mindestens einmal in 5 Jahren regelhaft geprüft worden sein. Zusätzlich finden Anlassprüfungen statt, wenn beispielsweise Beschwerden bei der Beratungs- und Prüfbehörde eingehen.
Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gilt nach dem TPQG nur eine Anzeigepflicht (ausgenommen außerklinische Intensivpflege). Beschwerden in Bezug auf ambulant betreute Wohngemeinschaften können beim Sozialministerium in Stuttgart vorgetragen werden.
Weiterhin informiert und berät die Beratungs- und Prüfbehörde Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche Vertreter und Angehörige, über ihre Rechte und Pflichten; darüber hinaus auch andere Personen mit berechtigtem Interesse an einer Beratung über Einrichtungen. Zudem ist die Beratungs- und Prüfbehörde Anlaufstelle für Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen im Sinne des TPQG anstreben oder solche betreiben bei der Planung oder dem Betrieb derselben.
Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen unterliegen nicht der Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde. Informationen und Beratungen zu Heimverträgen fallen ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Beratungs- und Prüfbehörde. Diese fallen unter das Verbraucherschutzgesetz, d. h. hier gilt ausschließlich das Zivil- und nicht das Ordnungsrecht.
