Ehegattennotvertretung

Einführung eines Ehegattenvertretungsrechts, § 1358 BGB

Betreuungsrechtlich relevante Gesichtspunkte sind:

  • Dauer von sechs Monaten
  • im Bereich der Gesundheitsfürsorge
  • Abschluss von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
  • Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung

Im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechtes (§ 1358 BGB) ist eine Kontrollbetreuung nicht vorgesehen. Soweit dennoch ein Betreuer mit passenden Aufgabenbereichen bestellt wird, ist der Ehegatte nicht mehr vertretungsberechtigt.

§ 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen:

Genehmigungsverfahren §§ 312 ff FamFG Absatz 4 i.V.m. Absatz 2 gelten auch im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB). Die Maßnahme ist auf 6 Wochen begrenzt.

§ 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen findet keine Anwendung im Ehegattenvertretungsrecht.

Achtung: Auf Grund des sehr geringen Aufgabenspektrums des Ehegattenvertretungsrechts ist es immer sinnvoll, im Vorfeld eine umfassende Vorsorgevollmacht zu erstellen.