Amtsvormundschaften und -pflegeschaften

Steht ein Kind oder Jugendlicher nicht unter elterlicher Sorge ist ein Vormund zu bestellen. Die Gründe für das Fehlen elterlicher Sorge sind vielfältig: bspw. der Tod beider Elternteile oder des bekannten Elternteils oder der Entzug der elterlichen Sorge durch Familiengerichte.

Auch einem Findelkind ist ein Vormund zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Familiengericht. Ist kein geeigneter Vormund bekannt (bspw. unter den Verwandten), wird oft das Jugendamt als sog. Amtsvormund bestellt. Der Amtsvormund übt dann die elterliche Sorge anstelle der nicht (mehr) vorhandenen Eltern aus, vertritt das Kind und trifft Entscheidungen für das Kind. Der Vormund hat ausschließlich zum Wohle des Kindes zu handeln.

Eine Amtspflegschaft ist eine auf Teilbereiche der elterlichen Sorge beschränkte Vormundschaft. Die Bestimmung der betreffenden Teilbereiche der elterlichen Sorge sowie die Bestellung einer (Amts-)Pflegschaft erfolgen wie bei der Amtsvormundschaft durch die Familiengerichte.

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Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Jugendamt - Amtsvormundschaften
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