Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können Gemeinden bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neuordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Gemeinden können mit der Bearbeitung der anfallenden vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben sowohl das Vermessungsamt als auch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen;  die Befugnis zur Durchführung von Umlegungsverfahren dürfen sie jedoch nur auf das Vermessungsamt übertragen.

Es sind Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB sowie vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80-84 BauGB möglich.