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Soziales Entschädigungsrecht

Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, die  Leistungen bestimmen sich in allen Fällen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Ersten und Zweiten Weltkriegs.

Die Soziale Entschädigung umfasst: Kriegsopfer (stellen derzeit noch immer den größten Empfängerkreis von Versorgungsberechtigten), Opfer von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte, Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind, Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte bei ihrer Gründung als eines ihrer größten Probleme die Versorgung der Opfer des Zweiten Weltkrieges zu bewältigen. Dabei ging es nicht nur um die beschädigten Soldaten, die Witwen und Waisen der Gefallenen, sondern auch um die Opfer, die der Krieg unter der Zivilbevölkerung gefordert hatte. Diese Aufgabe ist auch heute noch zu erfüllen.

Das Bundesversorgungsgesetz verkörpert den Anspruch auf Versorgung und legte damit den Grundstein für eine umfassende soziale Absicherung der Opfer des Krieges. Es ist seit seinem Inkrafttreten (01.10.1950) bis heute ständig geändert und ergänzt worden. Die Änderungen haben im wesentlichen Leistungsverbesserungen gebracht.

Das BVG hat sich im Laufe seiner über 50-jährigen Geschichte zum Leitgesetz des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) entwickelt. Es findet heute unter anderem Anwendung auf alle weiteren sog. Nebengesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Das BVG hat damit eine Bedeutung erlangt, die weit über die Versorgung der Opfer der Weltkriege hinausreicht.

Wichtigstes Beispiel für die Nebengesetze ist das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG). Leitgedanke des vom Bundestag 1976 einstimmig beschlossenen Gesetzes ist, dass die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten einstehen muss, wenn es ihr trotz aller Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, Gewalttaten völlig zu verhindern.

Der gesetzlich verankerte Entschädigungsanspruch stellt sicher, dass der von einer Gewalttat Betroffene, dessen Lebensumstände infolge seiner Gesundheitsschädigung wesentlich beeinträchtigt oder dessen Lebensqualität im Extremfall sogar zerstört wurde, den Folgen der Gewalttat nicht mehr hilflos ausgesetzt ist.

Opfer von Gewalttaten und ggfs. ihre Hinterbliebenen haben dadurch wie Kriegsopfer, Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder Impfgeschädigte Anspruch auf sämtliche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Das Soldatenversorgungsgesetz wird seit dem 1.1.2015 vom Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr - Soziales Entschädigungsrecht - Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf, Hotline 0800-7241428, ausgeführt.

Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem BVG

Leistungen erhalten Beschädigte ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30. Der GdS ist jeweils in Zehnerstufen gestaffelt bis zur Erwerbsunfähigkeit bei einem GdS von 100. Die Grundrente ist eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und soll Mehraufwendungen oder Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, ausgleichen. Sie dient somit nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Gds ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Bei besonderer beruflicher Betroffenheit ist sie angemessen höher zu bewerten.

Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten (GdS mindestens 50) gewährt, wenn diese infolge ihres Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus sonstigen Gründen keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben können. Ihre Höhe ist vom GdS und dem sonstigen Einkommen des Beschädigten abhängig. Auf die Paragrafen 32 und 33 BVG sowie die Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) wird hingewiesen.

Berufsschadensausgleich erhalten rentenberechtigte Beschädigte zur Abgeltung eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes ausgegenwärtiger oder früherer Tätigkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Grunde nach wird die Leistungsberechnung mittels eines pauschalierten Verfahrens vorgenommen.

Pflegezulage erhalten Beschädigte, die infolge der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eineständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die pauschale Pflegezulage wird in 6 Stufen gewährt, je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege.

Ist der Pflegezulagenempfänger gezwungen, eine Pflegekraft gegen Entgelt zu beschäftigen, so werden ihm die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten durch entsprechende Erhöhung der Pflegezulage erstattet. Ist der Beschädigte so hilflos, dass er auf Pflege in einer Pflegeeinrichtung angewiesen ist, so können die Kosten dafür ebenfalls übernommen werden.

Leistungen der Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente wird gewährt, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben ist.
Zwischen Schädigung und Tod muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, der Beschädigte muss an den Folgen der Schädigung verstorben sein. In diesem Fall wird Hinterbliebenenrente gewährt. Es gibt eine Grundrente sowie gegebenenfalls eine vom Einkommen abhängige Ausgleichsrente. Elternrente wird nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen gewährt.

Für Witwen und Waisen eines Versorgungsberechtigten besteht auch ohne diesen Kausalzusammenhang die Möglichkeit der Gewährung einer Witwen-/Waisen-Beihilfe, wenn die Schädigung sich beeinträchtigend auf die Hinterbliebenenversorgung (im weiteren Sinne, also z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ausgewirkt hat.

Beim Tod eines Versorgungsberechtigten wird ein Bestattungsgeld und ein Sterbegeld gezahlt. Als sonstige Leistung wird beim Tod von Hinterbliebenen ein Bestattungsgeld gezahlt.

Heilbehandlung und Krankenbehandlung

Heilbehandlung erhalten Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.

Krankenbehandlung erhalten Schwerbeschädigte für den Ehegatten und für die Kinder sowie sonstige Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen überwiegend unterhalten werden, Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die ihre unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben, sowie Witwen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern, um Gesundheitsstörungen zu beseitigen, zu bessern oder zu verhüten.

Wer als Opfer einer Gewalttat nach § 1 OEG akut traumatisiert wurde und psychotherapeutischer Soforthilfe bedarf, kann sich an die Trauma-Ambulanz in Schwetzingen wenden:

Zentrum für Psychische Gesundheit Schwetzingen
Bodelschwinghstraße 10/2
68237 Schwetzingen
Tel: 06202-848019
ambulanz@zfps-schwetzingen.de

Orthopädische Versorgung

Orthopädische Versorgung gibt es als Versorgung mit Hilfsmitteln oder Gewährung von Ersatzleistungen.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs (Rollstühle, orthopädische Schuhe, Lagerungshilfen, Prothesen, Gehhilfen, künstliche Augen, Sehhilfen, Kommunikationshilfen, Hörgeräte).

Unter der Gewährung von Ersatzleistungen sind finanzielle Hilfen zu verstehen, die zum Erwerb und zur Haltung eines Kraftfahrzeugesdienen. Zuschüsse können auch für den Erwerb von Tonband- oder Kassettengeräten, für Geräte zur häuslichen Kommunikation und für Taschen-Diktiergeräte gewährt werden.

Orthopädische Versorgung erhalten neben den Versorgungsberechtigten auch Hinterbliebene und Angehörige vonversorgungsberechtigten Personen, sowie Personen die einen versorgungsberechtigten Pflegezulageempfänger nicht nur vorübergehend (mindestens 6 Monate) pflegen. Ersatzleistungen sind allerdings für den vorgenannten Personenkreis vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die zuständige orthopädische Versorgungsstelle ist beim Landratsamt Karlsruhe angesiedelt.

Kuren

Versorgungsberechtigten Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts eine stationäre Behandlung in Kurkliniken zur Sicherung des Heilerfolges gewährt werden.