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Soziales Entschädigungsrecht

Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Reform durch Einführung des Sozialgesetzbuch Vierzehn (SGB XIV)

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung werden seit dem 01.01.2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) erbracht. Das SGB XIV löst das BVG und teilweise dessen Nebengesetze vollständig ab. Hierdurch soll das Soziale Entschädigungsrecht transparent und klar strukturiert werden. Für schädigende Ereignisse vor dem 01.01.2024 sind die Regelungen des bis zum 31.12.2023 geltenden Rechts anwendbar.

Für Berechtigte, die bereits vor dem 01.01.2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen haben, gibt es einen umfangreichen Besitzstand. Für diese Berechtigten ist auch ein Wechsel im Rahmen eines Wahlrechts in das neue Recht des SGB XIV möglich. Einzige Ausnahme bilden die sogenannten Grundrentner. Berechtigte, die ausschließlich eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, sind im neuen Recht des SGB XIV finanziell in jedem Fall bessergestellt. Dieser Personenkreis wurde per Gesetz ab 01.01.2024 in das SGB XIV überführt und erhält die entsprechenden Leistungen.

Voraussetzung = Schädigendes Ereignis

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XIV ist grundsätzlich ein sog. schädigendes Ereignis, wie z.B. eine körperliche oder auch psychische Gewalttat, aber auch eine Schutzimpfung, welches in der Folge zu einem gesundheitlichen Schaden führt, der selbst weitere gesundheitliche und/oder auch wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person verursacht.

Anspruchsberechtigte

Weiterhin haben auch Kriegsopfer sowie Zivildienstgeschädigte Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts.
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Neben Geschädigten können auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten (z.B. Entschädigungszahlungen, Leistungen in einer Traumaambulanz).

Mögliche Leistungen nach dem SGB XIV

Der Leistungskatalog ist nach dem SGB XIV sehr umfangreich gestaltet.
Er umfasst zum einen die sog. Schnellen Hilfen durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen sowie kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement, welches das Versorgungsamt selbst betroffenen Personen zur Verfügung stellt.

Wer als Opfer einer Gewalttat nach § 1 OEG akut traumatisiert wurde und psychotherapeutischer Soforthilfe bedarf, kann sich an die Trauma-Ambulanz in Schwetzingen wenden:

Zentrum für Psychische Gesundheit Schwetzingen
Bodelschwinghstraße 10/2
68237 Schwetzingen
Tel: 06202-848019
ambulanz@zfps-schwetzingen.de

Darüber hinaus beinhaltet das SGB XIV Leistungen der Krankenbehandlung und Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall, monatliche Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich und weitere Leistungen (z.B. bei Blindheit; Kosten von Überführung und Bestattung).

Leistung auf Antrag

Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Um sie zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses kann Versorgung nur geleistet werden, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ansonsten beginnt die Versorgung frühestens mit Beginn des Antragsmonats.

Weitere Informationen:

Gerne können Sie sich selbst auch weitergehend zum Thema Soziales Entschädigungsrecht informieren:

Kooperationen mit anderen Landkreisen

Das Versorgungsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bearbeitet die Leistungen der Sozialen Entschädigung auch für den Landkreis Schwäbisch Hall, für den Neckar-Odenwald-Kreis, für den Main-Tauber-Kreis sowie für den Ostalbkreis. Hierzu wurde beim Versorgungsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Gemeinsame Dienststelle eingerichtet.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie gerne die Kolleginnen und Kollegen des Referates 22.02.