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Die Landräte

Große Spannung herrschte am 13. Juli 1973, als sich im Großen Sitzungssaal des Heidelberger Landratsamtes der inzwischen neu gewählte Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises zur ersten Landratswahl versammelte. 

Kandidaten waren Albert Neckenauer, Landrat des vormaligen Landkreises Mannheim, und Georg Steinbrenner, Landrat des vormaligen Landkreises Heidelberg.

Vier ehemalige Landräte
(v.l.n.r.): Dr. Paul Herrmann (+), Landrat des ehemaligen Landkreises Sinsheim, Albert Neckenauer (+), Georg Steinbrenner (+) und Dr. Jürgen Schütz beim Festakt "50 Jahre Kreistag" am 2. Juli 1996. 

Mit einem knappen Ergebnis von 56 zu 63 Stimmen haben die Kreisrätinnen und Kreisräte schließlich Albert Neckenauer zum ersten Landrat des Rhein-Neckar-Kreises gewählt.

Zu seinem Nachfolger wurde am 18. März 1986 der Regierungsvizepräsident Dr. Jürgen Schütz gewählt. Er konnte sich im dritten Wahlgang gegen vier Kandidaten durchsetzen und lenkte 24 Jahre lang die Geschicke des Großkreises. 

Landrat Stefan Dallinger (links) mit seinem Amtsvorgänger Dr. Jürgen Schütz bei seinem Amtsantritt im Mai 2010.

Seit dem 1. Mai 2010 ist mit Stefan Dallinger der dritte Landrat in der Geschichte des einwohnerstärksten Landkreises in Baden-Württemberg im Amt. Bei der Wahl am 9. Februar 2010 fiel die Entscheidung gleich im ersten Wahlgang auf den Ersten Bürgermeister von Schwetzingen und Verbandsdirektor der Metropolregion Rhein-Neckar.

Wer kann Landrat oder Landrätin werden?

Der Landrat ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises, Vorsitzender des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie Leiter des Landratsamtes einschließlich der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde und damit Vorgesetzter aller Kreisbediensteter.

Um das Amt des Landrats kann sich jeder Deutsche bewerben, der mindestens 30 Jahre ist. Aus den Bewerberinnen und Bewerbern trifft ein Ausschuss des Kreistags zusammen mit dem Innenministerium (weil der Landrat auch Leiter der staatlichen Verwaltung im Landratsamt ist) eine Vorauswahl.

Der Kreistag wählt dann hieraus den Landrat für eine Amtszeit von jeweils 8 Jahren.