Förderung nachhaltiger und klimafreundlicher Mobilität durch das LGVFG
Durch das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.
Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.
Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Vorhabenträger des ÖPNV/SPNV und sonstige Unternehmen
Höhe und Umfang der Förderung:
- bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten.
- Bei folgenden Vorhaben kann eine erhöhte Förderung in Höhe vonbis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt werden:
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im ÖPNV
- Vorhaben im Interesse eines Aufgabenträgers des SPNV
- Vorhaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur- und Wasserstofftankinfrastruktur
- Maßnahmen zur automatischen Fahrgastzählung im ÖPNV
- Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten
- Welche Kosten zuwendungsfähig sind, ist in der Verwaltungsvorschrift zum LGVFG geregelt; für Planungskosten mit Vorhabenbezug wird eine Planungskostenpauschale gewährt.
- Die Planungskostenpauschale beträgt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Der Fördersatz, der auf diese Pauschale angewandt wird, entspricht jeweils dem Fördersatz für die Investitionskosten.
- Bei erheblichen Kostensteigerungen in Härtefällen ist eine Nachbewilligungen möglich.
Zuständige Behörde: das örtlich zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle)
Verfahren:
- Für eine Förderung muss das Vorhaben zunächst in ein vom Verkehrsministerium mindestens jährlich aufgestelltes Förderprogramm aufgenommen worden sein. Anmeldefrist für die Aufnahme beim zuständigen Regierungspräsidium ist der 31.10. jeden Jahres. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer unterjährigen Programmaufnahme.
- Nach Aufnahme in das Landesprogramm kann innerhalb von drei Jahren ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt werden.
- Die Einzelheiten des Förderverfahrens unterscheiden sich in den verschiedenen Förderbereichen und werden untergesetzlich in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
13.05.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg