Verhaltensempfehlungen
Um Ansteckungen in Innenräumen zu verhindern, empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) die Hygienemaßnahmen (AHA+A+L) weiterhin einzuhalten. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene.
Hygienetipps, Merkblätter, Infofilme und vieles mehr finden Sie auf der Infoseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und beim Robert-Koch-Institut (RKI):
Informationen zum Coronavirus-Test
Kostenfreie Corona-Abstriche werden nur noch im Zusammenhang mit Krankheitszeichen durchgeführt. Für eine PCR-Testung und eine etwaige Krankschreibung wenden Sie sich daher bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.
Antigen-Selbsttests können Sie weiterhin käuflich erwerben und bei sich durchführen. Ein positives Ergebnis berechtigt jedoch nicht mehr zu einer kostenfreien PCR-Testung.
Bei Nachweis einer Covid19-Infektion besteht keine Verpflichtung mehr zur Absonderung. Bitte beachten Sie die Hygiene-Regeln und treffen Sie eigenverantwortlich Maßnahmen, um andere vor einer Ansteckung zu schützen.
Informationen zur Nationalen Teststrategie, zu den verschiedenen Testmöglichkeiten und dazu, wie ein Test abläuft, erhalten Sie hier:
Informationen zur Corona-Impfung
Informationen zur Maskenpflicht
Mit der Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen.
Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird empfohlen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt besonders für vulnerable Personen.
Besucherinnen und Besucher des Gesundheitsamts des Rhein-Neckar-Kreises sind weiterhin verpflichtet, beim Betreten der Verwaltungsgebäude eine FFP2-Maske, eine Maske mit Standard KN95, N95, KF94, KF99 oder einem vergleichbaren Standard zu tragen. Persönliche Vorsprachen bei allen übrigen Ämtern im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis sind ohne das Tragen einer Maske möglich
Reise- und Sicherheitshinweise
Häufige Fragen und Antworten
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf den Info-Seiten des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Bitte informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
Fragen rund um das Thema Corona-Virus in Baden-Württemberg – zu Infektionszahlen, der Rechtsverordnung und vielem mehr beantwortet Ihnen auch der Chatbot Corey:
Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. IfSG
Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder fehlender Kinderbetreuung nach § 56 IfSG
Antragstellung unter www.ifsg-online.de
Wichtig zu wissen in der Pandemie: Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszubezahlen haben.
Anträge werden über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht und automatisch an die zuständige Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich auch in den FAQs des Landes Baden-Württemberg.
Rechtsvorschriften und Maßnahmen
Die Landesregierung hat die Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 beschlossen. Damit gelten künftig nur noch die Regelungen des Bundes.
Leichte Sprache und Gebärdensprache
Information in Fremdsprachen
Umfangreiche fremdsprachige Informationen zum Coronavirus und zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg können hier abgerufen werden:
Corona information in other languages
( English / Français / Italiano / Türkçe / Polski / Româna / русский / عربي/ فارسی)